Oberlandesgericht Köln Urteil01.06.2001
Powershopping mit Preisgruppen verboten
Im Rahmen des sog. "Powershopping" werden im Internet neben anderen Formen dieser Vertriebsart auch Waren in bestimmten, für den Interessenten frei wählbaren Preisgruppen angeboten, die eine Kaufpreisreduzierung um bis zu 50 % des normalen Verkaufpreises ermöglichen. Das Powershopping in dieser konkreten Ausgestaltung ist unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens sittenwidrig und verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln durch bisher nicht rechtskräftiges Urteil vom 01.06.2001einem Internetanbieter diese Art des Powershoppings als wettbewerbswidrig verboten. Denn das fragliche Vertriebssystem stelle darauf ab, die Spiellust der Kunden anzuregen, und enthalte so spekulative Aspekte, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerechtfertigt sei. Durch die konkrete Ausgestaltung bestehe die Gefahr, dass Kunden nicht wegen der Preiswürdigkeit der Ware, sondern aus Lust an der Teilnahme ihre Kaufangebote abgeben würden.
Der Kunde würde verführt, sich mit einem Kaufangebot zu einem bestimmten Preis an dem System zu beteiligen, wobei er sich zwischen dem Risiko entscheiden müsse, die Ware gar nicht zu erhalten oder den höheren Preis einer anderen Preisstufe zu akzeptieren. Das in dieser Systemgestaltung liegende spielerische Element werde noch dadurch nachhaltig verstärkt, dass der Kunde einerseits die aufgrund der Gebote anderer Teilnehmer fortwährend eintretenden Veränderungen der Situation ständig aktuell im Internet abfragen und andererseits seine Beteiligung bis zum Ende der Aktion noch durch einen Wechsel der von ihm gewählten Preisstufe mit neuem Risiko ändern könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2001
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 05.06.2001