21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil28.07.2017

Prüfpflichten von Händlern: CE-Kennzeichnung lediglich auf Verpackung und nicht auf Lampen direkt stellt keinen Wettbe­wer­bs­verstoß darHändler trifft keine nähere Prüfpflicht der CE-Kennzeichnung

Händler haben nicht die Pflicht, die CE-Kennzeichnung auf LED-Lampen zu prüfen. Daher dürfen sie auch solche Lampen verkaufen, welchen die erforderliche Kennzeichnung fehlt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein verbrau­cher­schüt­zender Verein gegen ein Geschäft, welches LED-Lampen vertreibt. Es hatte Lampen im Sortiment, welche die erforderliche CE-Kennzeichnung weder auf dem Lampenkörper, noch auf der Fassung, sondern lediglich auf der Verpackung führten.

Geschäft verneint eigene Prüfpflicht

Durch die Nichtanbringung der CE-Kennzeichnung entstehe dem Geschäft ein Wettbewerbsvorteil. Die Klage zielte daher auf Unterlassung, die Lampen ohne Kennzeichnung zu vertreiben. Das Geschäft erwiderte, dass es als Endverkäufer nur dazu verpflichtet sei, zu prüfen, ob die Lampen(-verpackungen) eine CE-Kennzeichnung aufweisen und nicht wie, nämlich auch auf der Fassung und dem Lampenkörper selbst.

Sicherstellung von CE-Angaben auf Lampen ist Aufgabe des Herstellers und nicht des Vertrie­bs­ge­schäfts

Das Oberlan­des­gericht Köln folgte dieser Argumentation. Zwar müssen die CE-Kennzeichnungen gemäß der Elektrogeräte-Stoff-Verordnung auf den Lampen selbst abgedruckt sein. Die Sicherstellung dieser Vorgabe ist jedoch Aufgabe des Herstellers und nicht des Vertrie­bs­ge­schäfts. Es sei zudem fraglich, ob der Verstoß des Herstellers gleich zu einem Vertriebsverbot führen würde. Diese Frage war vorliegend allerdings nicht zu klären, da der Hersteller nicht verklagt worden war.

CE-Kennzeichnung auf Verpackungen von Händler überprüft

Der Händler hat nach dem Produkt­si­cher­heits­gesetz lediglich dazu beizutragen, dass nur sichere Verbrau­cher­produkte auf dem Markt bereitgestellt werden. So darf er etwa kein Verbrau­cher­produkt verkaufen, von dem er weiß oder wissen muss, dass es nicht den Anforderungen, zum Beispiel der CE-Kennzeich­nungs­pflicht entspricht. Dieser Pflicht war der Händler vorliegend jedoch bereits dadurch nachgekommen, dass er die CE-Kennzeichnung auf den Verpackungen festgestellt hat. Die Klage hatte daher im Ergebnis keinen Erfolg und wurde abgewiesen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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