Grunde lag dem Rechtsstreit eine Internetseite (www.voice-online.de), auf der im Rahmen einer Kampagne zur Abschaffung der Jagd ein virtuelles Männchen vor das Emblem des Jagdschutz-Verbandes trat, seine Hose herabließ und auf das Emblem urinierte. Das Landgericht hatte der auf Unterlassung gerichteten Klage noch stattgegeben.
In seinem Urteil hat das Oberlandesgericht nunmehr ausgeführt, es handele sich bei der fraglichen Darstellung nicht um eine bloße unzulässige Schmähkritik, die ausschließlich der Diffamierung diene, sondern um eine in polemisch überspitzter und bissiger Form zum Ausdruck gebrachte Kritik, die von der Meinungsfreiheit noch gedeckt sei. Das dabei gebrauchte pointierte Stilmittel, welches die besondere Abscheu vor dem vom klägerischen Verband verfolgten Zweck des Jagdschutzes dokumentieren solle, sei vom Jagdschutz-Verband im Rahmen der öffentlichen Auseinandersetzung um die Belange des Tierschutzes einerseits und die Interessen der Jägerschaft anderseits hinzunehmen, auch wenn ein bestimmter Standpunkt einseitig herausgestellt werde. Denn die durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützte Meinungs- und Pressefreiheit räume einen weiten Gestaltungsspielraum ein, der seine Grenze erst in der Diffamierung oder Diskriminierung ohne sachlichen Bezug zu dem vorgebrachten Anliegen finde. Diese Grenze sei vorliegend aber noch nicht überschritten, auch wenn der klagende Verband sich in dem verunglimpfte Emblem "personifiziert" sehe, denn die Meinungsfreiheit beschränke sich nicht auf ausgewogene oder gar schonende Darstellungen, sondern erlaube auch aggressive und emotionale Vorgehensweisen wie die hier streitige.
Zu Stil und geschmacklicher Einordnung der fraglichen Darstellung hat sich der erkennende Senat eines Urteils ausdrücklich enthalten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 31.03.2000