15.11.2024
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Dokument-Nr. 1746

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Urteil30.12.1999Oberlandesgericht Köln6 U 151/99
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Oberlandesgericht Köln Urteil30.12.1999

Verbreitung elektronischer Pressespiegel durch Email unzulässig

Verbreitung elektronischer Pressespiegel durch Email unzulässig Durch einstweilige Verfügung vom 30.12.1999 (rechtskräftig) hat das Oberlan­des­gericht Köln die Verbreitung elektronisch erstellter Pressespiegel mittels Email vorläufig wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht für unzulässig erklärt. Der nach dem Urheber­rechts­gesetz tätigen Verwer­tungs­ge­sell­schaft Wort wurde auf Antrag von drei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen hin einstweilen untersagt, diesbezüglich Verträge abzuschließen.

Die beklagte Verwer­tungs­ge­sell­schaft Wort hatte mit einem Unternehmen, welches einen solchen elektronischen Pressespiegel innerhalb des unter­neh­mens­eigenen Kommu­ni­ka­ti­o­ns­system intern nutzt, einen Vergü­tungs­vertrag gemäß § 49 des Urheber­rechts­gesetz geschlossen. Diese Vorschrift bestimmt, dass für die danach zulässige Verviel­fäl­tigung und Verbreitung einzelner Zeitungsartikel in anderen Zeitungen oder ähnlichen Medien ein Entgelt zu zahlen ist, wobei diese Vergütung ausschließlich durch eine Verwer­tungs­ge­sell­schaft geltend gemacht und an die einzelnen Rechteinhaber weitergeleitet werden kann.

Nach dem Urteil stellen durch elektronische Einscannung sowie Speicherung erstellte und sodann durch Email verbreitete Pressespiegel einen Urheber­rechts­verstoß dar, da sie - jedenfalls in der streit­ge­gen­ständ­lichen Form - nicht der eng auszulegenden Ausnah­me­vor­schrift des § 49 Urheber­rechts­gesetz unterfallen. Die Vorschrift wolle durch die erlaubte zitierende Wiedergabe hauptsächlich eine kritische Ausein­an­der­setzung mit zu aktuellen Themen bereits erschienenen Artikeln ermöglichen. Die elektronische Verbreitung an die an das unter­neh­mens­eigene Kommu­ni­ka­ti­o­ns­system angeschlossenen Nutzer bezwecke demgegenüber im wesentlichen deren Information anhand eines einzigen eingescannten Exemplars und entferne sich damit erheblich vom Zweck des Gesetzes. Es komme maßgeblich hinzu, dass die Speicherung jedem angeschlossenen Nutzer eine weitgehende elektronische Weiter­ver­a­r­beitung ermögliche, was mit den Zielen des § 49 Urheber­rechts­gesetz nicht in Einklang stehe.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 03.01.2000

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