Dokument-Nr. 1746
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Oberlandesgericht Köln Urteil30.12.1999
Verbreitung elektronischer Pressespiegel durch Email unzulässig
Verbreitung elektronischer Pressespiegel durch Email unzulässig Durch einstweilige Verfügung vom 30.12.1999 (rechtskräftig) hat das Oberlandesgericht Köln die Verbreitung elektronisch erstellter Pressespiegel mittels Email vorläufig wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht für unzulässig erklärt. Der nach dem Urheberrechtsgesetz tätigen Verwertungsgesellschaft Wort wurde auf Antrag von drei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen hin einstweilen untersagt, diesbezüglich Verträge abzuschließen.
Die beklagte Verwertungsgesellschaft Wort hatte mit einem Unternehmen, welches einen solchen elektronischen Pressespiegel innerhalb des unternehmenseigenen Kommunikationssystem intern nutzt, einen Vergütungsvertrag gemäß § 49 des Urheberrechtsgesetz geschlossen. Diese Vorschrift bestimmt, dass für die danach zulässige Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Zeitungsartikel in anderen Zeitungen oder ähnlichen Medien ein Entgelt zu zahlen ist, wobei diese Vergütung ausschließlich durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht und an die einzelnen Rechteinhaber weitergeleitet werden kann.
Nach dem Urteil stellen durch elektronische Einscannung sowie Speicherung erstellte und sodann durch Email verbreitete Pressespiegel einen Urheberrechtsverstoß dar, da sie - jedenfalls in der streitgegenständlichen Form - nicht der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des § 49 Urheberrechtsgesetz unterfallen. Die Vorschrift wolle durch die erlaubte zitierende Wiedergabe hauptsächlich eine kritische Auseinandersetzung mit zu aktuellen Themen bereits erschienenen Artikeln ermöglichen. Die elektronische Verbreitung an die an das unternehmenseigene Kommunikationssystem angeschlossenen Nutzer bezwecke demgegenüber im wesentlichen deren Information anhand eines einzigen eingescannten Exemplars und entferne sich damit erheblich vom Zweck des Gesetzes. Es komme maßgeblich hinzu, dass die Speicherung jedem angeschlossenen Nutzer eine weitgehende elektronische Weiterverarbeitung ermögliche, was mit den Zielen des § 49 Urheberrechtsgesetz nicht in Einklang stehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2000
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 03.01.2000
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