15.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 1874

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Urteil13.01.2006Oberlandesgericht Köln6 U 148/05
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Oberlandesgericht Köln Urteil13.01.2006

Zu Preis­an­pas­sungs­klauseln in Lieferverträgen

Das Oberlan­des­gericht Köln hat entschieden: Preis­an­pas­sungs­klauseln in Flüssiggas-Lieferverträgen, die Grund und Umfang einer Preiserhöhung nicht hinreichend konkret festlegen, sind wegen unangemessener Kunden­be­nach­tei­ligung unwirksam. Auch ein dem Kunden eingeräumtes Kündigungsrecht stellt nicht ohne weiteres einen angemessenen Ausgleich für eine als solche benach­tei­ligende Anpas­sungs­klausel dar.

Der klagende Bund der Energie­ver­braucher nimmt das beklagte Unternehmen, einen bundesweit tätigen Flüssiggas-Anbieter, auf Unterlassung der Verwendung zweier Preis­an­pas­sungs­klauseln in langfristigen Lieferverträgen in Anspruch. Nach der ersten Klausel ist die Beklagte zur Preisanpassung berechtigt, „wenn Änderungen des Einstand­s­preises und/oder der Kosten eintreten“; nach der zweiten Klausel hat sie das Recht, „den Gaspreis zu ändern, wenn eine Preisänderung durch die Vorlieferanten...erfolgt“. Mit der Vorinstanz hat das Gericht beide Klauseln für unwirksam erachtet:

Preis­an­pas­sungs­klauseln der vorliegenden Art seien insbesondere unwirksam, wenn die Preisänderung an die Entwicklung dem Kunden weder bekannter noch zugänglicher Betriebskosten gekoppelt sei. Hier handele es sich bei den „Einstand­s­preisen“ und den nicht näher erläuterten „Kosten“ um rein betriebsinterne Berech­nungs­größen, die der Kunde weder kenne noch in Erfahrung bringen könne. Des weiteren fehle es an der – erforderlichen – Gewichtung der einzelnen Kostenelemente im Hinblick auf deren Bedeutung für die Kalkulation des Gaspreises. Die erstgenannte Klausel lasse überdies bei von Rechts wegen gebotener „kunden­feind­lichster“ Auslegung eine Preiserhöhung selbst dann zu, wenn trotz Anstiegs einzelner Kostenfaktoren die Gesamtkosten im Ergebnis unverändert geblieben seien. Die zweite Klausel sei zudem unwirksam, weil die Beklagte danach sogar unberechtigte Preiserhöhungen ihrer Vorlieferanten an die Kunden weitergeben könne und auch keine Begrenzung des Umfangs der Preiserhöhungen vorgesehen sei.

Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen grundsätzlich ein dem Kunden für den Fall der Preiserhöhung vertraglich eingeräumtes Kündigungsrecht eine für sich gesehen unangemessen benach­tei­ligende Anpas­sungs­klausel angemessen ausgleichen könne, hat das OLG Köln offen gelassen, weil diese Schluss­fol­gerung aufgrund der – nach Auffassung des zuständigen Senats für den Kunden wirtschaftlich ungünstigen bzw. unklaren – Ausgestaltung dieses Rechts im konkreten Fall nicht gerechtfertigt sei. Wegen dieser Grundsatzfrage als solcher ist aber die Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen worden.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 09.02.2006

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