18.10.2024
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Urteil26.02.2021Oberlandesgericht Köln6 U 127/20
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Oberlandesgericht Köln Urteil26.02.2021

Luftfahrt­unternehmen können einen Aufpreis für die Umbuchung von wegen Corona annullierten Flügen verlangenOLG Köln gibt Berufung eines Luftfahrt­unternehmens statt

Ein Luftfahrt­unternehmen darf für die Umbuchung von infolge der Corona-Pandemie annullierten Flügen einen Aufpreis verlangen, wenn die Umbuchung auf einen deutlich späteren Zeitpunkt erfolgt. Betroffene Fluggäste können sich insofern nicht mit Erfolg auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (Flugga­st­rechteVO) berufen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Köln entschieden.

Die Verbrau­cher­zentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hatte ein Luftfahrt­un­ter­nehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, gegenüber Verbrauchern im Falle eines annullierten Fluges dem Fluggast auf Nachfrage eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reise­be­din­gungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes trotz verfügbarer Plätze lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises zu ermöglichen. Das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 22.09.2020 (Az. 31 O 85/20) eine dahingehende zunächst erlassene einstweilige Verfügung im Wesentlichen aufrecht­er­halten. Hintergrund waren die Umbuchungen zweier Verbraucher, deren Flüge im März 2020 bzw. Ostern 2020 infolge der Corona-Pandemie auf Dezember 2020 bzw. März 2021 und Juli 2020 verlegt worden waren. Hierfür hatte das Luftfahrt­un­ter­nehmen die Zahlung eines Aufpreises verlangt. Gegen das Urteil des Landgerichts hat das Luftfahrt­un­ter­nehmen Berufung eingelegt und sich zur Begründung darauf berufen, es liege entgegen der Begründung des Landgerichts kein Verstoß gegen die Bestimmungen der Flugga­st­rechteVO vor.

Eindeutiger Bezug zur ursprünglichen Reise muss gegeben sein

Dieser Auffassung hat sich der Senat in seinem Urteil vom 26.02.2021 angeschlossen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass eine – insbesondere an den sogenannten Erwägungs­gründen der FluggastrecheVO orientierte - Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der Flugga­st­rechteVO (Art. 5 Abs. 1a) und Art. 8 Abs. 1c)) dafür spreche, einen eindeutigen zeitlichen Bezug zum ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zu fordern. Ein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise, z.B. auf einen Flug zu einer besonders teuren Reisezeit, solle gerade nicht gewährt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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