23.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 24976

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Urteil23.12.2016Oberlandesgericht Köln6 U 119/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2017, 286Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2017, Seite: 286
  • MMR 2017, 575Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2017, Seite: 575
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Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil28.06.2016, 33 O 208/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil23.12.2016

Unrichtige Standortwerbung bei den Gelben Seiten begründet Wettbe­wer­bs­verstoßWerbung mit fiktiven Standorten stellt Irreführung der Verbraucher dar

Wirbt ein Unternehmen bei den Gelben Seiten mit fiktiven Standorten, so liegt eine Irreführung der Verbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und somit ein Wettbe­wer­bs­verstoß vor. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen, welches auf den Gebiet der Schäd­lings­be­kämpfung tätig war, warb auf dem Internetportal www.gelbeseiten.de mit mehreren unter­schied­lichen Standorten, ohne jedoch dort tatsächlich Niederlassungen zu unterhalten. Nachdem ein Wettbe­wer­bs­verband im Mai 2015 davon Kenntnis erlangte, sprach er zunächst erfolglos eine Abmahnung aus und erhob schließlich Unter­las­sungsklage. Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Unternehmens.

Anspruch auf Unterlassung aufgrund irreführender Werbung

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Unternehmens zurück. Dem Wettbe­wer­bs­verband stehe der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu. Die Angaben von fiktiven Standorten in einem Internetprotal sei eine irreführende Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG und sei damit gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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