Oberlandesgericht Köln Urteil23.12.2016
Unrichtige Standortwerbung bei den Gelben Seiten begründet WettbewerbsverstoßWerbung mit fiktiven Standorten stellt Irreführung der Verbraucher dar
Wirbt ein Unternehmen bei den Gelben Seiten mit fiktiven Standorten, so liegt eine Irreführung der Verbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und somit ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen, welches auf den Gebiet der Schädlingsbekämpfung tätig war, warb auf dem Internetportal www.gelbeseiten.de mit mehreren unterschiedlichen Standorten, ohne jedoch dort tatsächlich Niederlassungen zu unterhalten. Nachdem ein Wettbewerbsverband im Mai 2015 davon Kenntnis erlangte, sprach er zunächst erfolglos eine Abmahnung aus und erhob schließlich Unterlassungsklage. Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Unternehmens.
Anspruch auf Unterlassung aufgrund irreführender Werbung
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Unternehmens zurück. Dem Wettbewerbsverband stehe der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu. Die Angaben von fiktiven Standorten in einem Internetprotal sei eine irreführende Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG und sei damit gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)