Der Kläger, ein Kölner, hatte in dem beklagten Kölner Möbelhaus im Februar 2002 eine beigefarbene Polstergarnitur zum Preise von 7.700,00 Euro erworben. Im schriftlichen Kaufvertrag war eine Fleckschutzimprägnierung vorgesehen, für die die Beklagte eine fünfjährige Garantie übernahm. Bereits einige Monate nach Anlieferung zeigten sich dunkle Verfärbungen auf der Polstergarnitur, die ihre Ursache in einem bei bestimmungsgemäßer Benutzung der Möbel eintretenden Abfärben von handelsüblichen, nicht farbechten Bekleidungstextilien haben. Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das OLG Köln gab ihr auf die Berufung des Klägers weitgehend statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 7.000 Euro unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.
Zwar sei die Polstergarnitur als solche bei Übergabe an den Kläger nicht mangelhaft gewesen. Indes habe der Kläger beim Kauf der sehr hellen, hochwertigen Garnitur unstreitig Wert darauf gelegt, dass die Möbel nicht sogleich verschmutzten. Deshalb sei auch die Fleckschutzimprägnierung mit Garantie vereinbart worden. Die Beklagte habe daher den Kläger darauf hinweisen müssen, dass helle Möbel der in Rede stehenden Art selbst bei bestimmungsgemäßem Gebrauch über kurz oder lang nicht behebbare Verunreinigungen durch Farbabrieb von handelsüblicher, nicht farbechter Kleidung davon trügen. Unstreitig habe die Beklagte beim Verkauf der Polstergarnitur nicht nur gewusst, dass der Verkauf nicht farbechter Textilien im Bekleidungshandel Gang und Gebe sei und dass solche Kleidungsstücke auf hellen Polstern unweigerlich Verunreinigungen der eingetretenen Art verursachten. Ihr sei vielmehr auch bekannt gewesen, dass eine Fleckschutzimprägnierung zur Verhinderung solcher Verfärbungen ungeeignet und diese auch so hartnäckig seien, dass die Beklagte selbst sich nicht in der Lage gesehen habe, die Möglichkeit einer erfolgreichen Reinigung anzubieten. Die Beklagte schulde daher aus dem Rechtsgrund des Verschuldens bei Vertragsschluss die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Kläger müsse sich hierbei allerdings in Höhe von 700,00 Euro Gebrauchsvorteile für die zeitweilige Nutzung der Möbel anrechnen lassen. Er könne daher nur Rückzahlung von 7.000 Euro verlangen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln