21.11.2024
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Dokument-Nr. 338

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Oberlandesgericht Köln Urteil12.11.2004

OLG Köln zur Händlerhaftung für fehlenden Hinweis auf Fleck­emp­find­lichkeit von Polstermöbeln

Das OLG Köln hat entschieden: Auf den ihm bekannten Umstand, dass Polstermöbel bei bestim­mungs­gemäßem Gebrauch über kurz oder lang erhebliche Verun­rei­ni­gungen durch Farbabrieb von Kleidung davontragen werden, muss ein Möbelhändler unter Umständen auch ungefragt hinweisen.

Der Kläger, ein Kölner, hatte in dem beklagten Kölner Möbelhaus im Februar 2002 eine beigefarbene Polstergarnitur zum Preise von 7.700,00 Euro erworben. Im schriftlichen Kaufvertrag war eine Fleck­schutz­im­prä­gnierung vorgesehen, für die die Beklagte eine fünfjährige Garantie übernahm. Bereits einige Monate nach Anlieferung zeigten sich dunkle Verfärbungen auf der Polstergarnitur, die ihre Ursache in einem bei bestim­mungs­gemäßer Benutzung der Möbel eintretenden Abfärben von handelsüblichen, nicht farbechten Beklei­dungs­tex­tilien haben. Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das OLG Köln gab ihr auf die Berufung des Klägers weitgehend statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 7.000 Euro unter dem Gesichtspunkt des Schaden­s­er­satzes.

Zwar sei die Polstergarnitur als solche bei Übergabe an den Kläger nicht mangelhaft gewesen. Indes habe der Kläger beim Kauf der sehr hellen, hochwertigen Garnitur unstreitig Wert darauf gelegt, dass die Möbel nicht sogleich verschmutzten. Deshalb sei auch die Fleck­schutz­im­prä­gnierung mit Garantie vereinbart worden. Die Beklagte habe daher den Kläger darauf hinweisen müssen, dass helle Möbel der in Rede stehenden Art selbst bei bestim­mungs­gemäßem Gebrauch über kurz oder lang nicht behebbare Verun­rei­ni­gungen durch Farbabrieb von handelsüblicher, nicht farbechter Kleidung davon trügen. Unstreitig habe die Beklagte beim Verkauf der Polstergarnitur nicht nur gewusst, dass der Verkauf nicht farbechter Textilien im Beklei­dungs­handel Gang und Gebe sei und dass solche Kleidungsstücke auf hellen Polstern unweigerlich Verun­rei­ni­gungen der eingetretenen Art verursachten. Ihr sei vielmehr auch bekannt gewesen, dass eine Fleck­schutz­im­prä­gnierung zur Verhinderung solcher Verfärbungen ungeeignet und diese auch so hartnäckig seien, dass die Beklagte selbst sich nicht in der Lage gesehen habe, die Möglichkeit einer erfolgreichen Reinigung anzubieten. Die Beklagte schulde daher aus dem Rechtsgrund des Verschuldens bei Vertragsschluss die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Kläger müsse sich hierbei allerdings in Höhe von 700,00 Euro Gebrauchs­vorteile für die zeitweilige Nutzung der Möbel anrechnen lassen. Er könne daher nur Rückzahlung von 7.000 Euro verlangen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln

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