15.11.2024
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Dokument-Nr. 28037

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Oberlandesgericht Köln Urteil30.10.2019

Elektronikmarkt muss weder auf Sicher­heits­lücken noch auf fehlende Updates des Betriebssystems Android hinweisenVoraussetzungen eines Unterlassungs­anspruchs wegen unzumutbaren Aufwands nicht erfüllt

Das Oberlan­des­gericht Köln hat eine klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt, dass ein Elektronikmarkt nicht auf Sicher­heits­lücken und fehlende Updates des Betriebssystems der von ihm verkauften Smartphones hinweisen muss.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Verbrau­cher­verband hatte bei dem beklagten Elektronikmarkt Testkäufe durchgeführt und die erworbenen Smartphones von Experten des Bundesamts für Sicherheit in der Infor­ma­ti­o­ns­technik (BSI) auf Sicher­heits­lücken untersuchen lassen. Eines der Geräte wies 15 von 28 getesteten Sicher­heits­lücken auf, ein anderes nur eine Sicher­heitslücke, obwohl bei beiden Geräten nominell dieselbe ältere Version des Betriebssystems Android werksseitig aufgespielt war. Hintergrund ist, dass das Betriebssystem vom jeweiligen Hersteller auf das jeweilige Smartphone-Modell angepasst wird und auch neue Versionen des Betriebssystems erst genutzt werden können, wenn die neue Version des Betriebssystems zuvor für das jeweilige Modell des Smartphones angepasst wurde.

BSI: Sicher­heits­lücken stellen eklatantes Sicher­heits­risiko dar

Das BSI gelangte zu der Einschätzung, dass das Gerät mit den 15 Sicher­heits­lücken für die Nutzer ein eklatantes Sicher­heits­risiko darstelle. Nachdem sich das BSI erfolglos an den Hersteller gewandt hatte, verlangte der Kläger vom Betreiber des Elektro­nik­markts, die Geräte nicht weiter ohne Hinweis auf die Sicher­heits­lücken zu verkaufen.

OLG sieht in Beschaffung der Information einen unzumutbaren Aufwand

Die in der Folge erhobene Unter­las­sungsklage haben Landgericht und Oberlan­des­gericht Köln abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht hat im Rahmen der Zurückweisung der Berufung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Unter­las­sungs­an­spruchs nicht erfüllt seien. Es stelle für die Beklagte einen unzumutbaren Aufwand dar, sich die Informationen über Sicher­heits­lücken für jedes einzelne von ihr angebotene Smartphone-Modell zu verschaffen.

Nicht alle vorhandenen Sicher­heits­lücken feststellbar

Zwar sei die Information über das Vorliegen von Sicher­heits­lücken für die Verbraucher von großer Bedeutung, da hierdurch die Privatsphäre der Verbraucher verletzt und erlangte Daten zu betrügerischen Zwecken missbraucht werden könnten. Es sei aber auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Sicher­heits­lücken nur durch Tests feststellen könne, welche sich auf den jeweiligen Typ des Smartphones beziehen müssten. Auch sei es nicht möglich, alle vorhandenen Sicher­heits­lücken festzustellen. Alle Anbieter von Betrie­bs­systemen würden selbst immer wieder - teilweise erst aufgrund von Angriffen durch Dritte - Sicher­heits­lücken im Betriebssystem finden. Schließlich könnten sich die feststellbaren Sicher­heits­lücken jederzeit ändern, so dass die Beklagte die Tests in regelmäßigen Abständen wiederholen müsste.

Markt muss auch nicht über Bereitstellung von Sicher­heit­s­updates informieren

Nichts anderes gelte für die Information über die Bereitstellung von Sicher­heit­s­updates. Ob für ein konkretes Modell noch Sicher­heit­s­updates bereitgestellt würden, sei der Beklagten zum Zeitpunkt des Verkaufs in der Regel nicht bekannt. Sie habe auch keine Möglichkeit, diese Information ohne ein Zutun der Hersteller zu erlangen. Allein der Hersteller entscheide, ob und wann er ein Sicher­heit­s­update für das jeweilige Smartphone-Modell anpasse. Auch hier könne sich die entsprechende Information täglich ändern, zumal auch dem Hersteller nicht bekannt sei, ob und wann ein Sicher­heit­s­update, das von ihm angepasst werden könnte, veröffentlicht wird.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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