23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 11046

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Urteil01.10.1997Oberlandesgericht Köln5 U 63/97
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1998, 348Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1998, Seite: 348
  • MedR 1999, 143Zeitschrift: Medizinrecht (MedR), Jahrgang: 1999, Seite: 143
  • VersR 1999, 120Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1999, Seite: 120
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Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil29.01.1997, 25 O 297/96
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil01.10.1997

Garde­ro­ben­die­bstahl beim Arzt: Arzt haftet nicht für PraxisgarderobeTeures Pelzcape entwendet / Im Regelfall besteht keine Neben­ver­pflichtung des Arztes zur Aufbewahrung von Kleidungs­stücken

Patienten tragen im Regelfall selbst die Verantwortung für die sichere Verwahrung ihrer Kleidungsstücke. Eine Neben­ver­pflichtung zur Aufbewahrung von Kleidungs­stücken geht der Arzt nur in Fällen ein, in denen Patienten zum Ablegen von Kleidung oder Gegenständen an Orten, die sie nicht selbst beaufsichtigen können, gezwungen sind. Während des alltäglichen Praxisbetriebs kann jedoch von den Praxishelfern nicht die ständige Beaufsichtigung der Garderobe verlangt werden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Köln.

Die Klägerin im vorliegenden Fall wollte Ansprüche gegen einen Arzt geltend machen, nachdem ihr Pelzcape im Wert von 12.000 DM in dessen Praxis abhanden gekommen war. Die Frau hatte das teure Kleidungsstück auf einen Garderobenhaken im Rezep­ti­o­ns­bereich aufgehängt und nach erfolgter Behandlung festgestellt, dass dieses in der Zwischenzeit entwendet worden war.

Klägerin behauptet, Praxishelferin habe sich zur Beaufsichtigung verpflichtet

Die Klägerin begründete ihre Forderung auf Schadensersatz mit dem Umstand, dass die Garde­ro­be­n­ablage im Empfangsbereich die einzige Möglichkeit zum Ablegen gewesen sei, da der Unter­su­chungsraum nicht ausreichend Platz zur Ablage geboten habe. Zudem sei sie der Aufforderung der Praxishelferin gefolgt, das Kleidungsstück an dem Haken aufzuhängen. Diese habe nach Meinung der Klägerin damit zum Ausdruck gebracht, Sorge für das Beaufsichtigen des Pelzcapes zu tragen.

Kein Verwah­rungs­vertrag zwischen Arzt und Patient

Das Oberlan­des­gericht Köln wies die Klage ab. In der Begründung hieß es, zwischen den Parteien sei kein Verwahrungsvertrag zustande gekommen. Der Arzt unterliege nur in Ausnahmefällen einer Neben­ver­pflichtung zur Aufbewahrung von Kleidungs­stücken. Dies wäre der Fall, wenn eine Notwendigkeit oder Zwang zum Ablegen von Kleidung oder Gegenständen an Plätzen, an denen die Patienten sie nicht selbst beaufsichtigen können, bestehe. Im vorliegenden Fall habe die Patientin jedoch die Möglichkeit gehabt, das Kleidungsstück mit in den Behandlungsraum zu nehmen, da es dort sogar einen Garderobenhaken mit Bügel gegeben habe.

Keine Aufsichts­pflicht der Praxishelferin für Garderobe

In der von der Klägerin behaupteten Aufforderung zur Ablage an der Garderobe sah das Gericht lediglich einen Gefäl­lig­keits­hinweis der Praxishelferin, da die Klägerin zuvor vergeblich versucht hatte, das Kleidungsstück auf einem neben ihr stehenden Stuhl abzulegen. Es hätte der Klägerin offensichtlich sein müssen, dass die Praxishelferin mit anderen Aufgaben und Arbeiten beschäftigt war und damit nicht in der Lage sein konnte, die Garderobe unter ständiger Beobachtung zu halten. Andernfalls hätte sie der Helferin das Kleidungsstück mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dessen Wert zur besonderen Unterbringung übergeben müssen. Somit treffe die Klägerin eine erhebliche Mitschuld am Verschwinden des Pelzcapes. Ein derart teures Stück hätte sie nicht an einer erkennbar ungesicherten Garderobe zurücklassen dürfen.

Erläuterungen

Das Urteil ist aus dem Jahr 1997 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: ra-online, OLG Köln (vt/st)

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