18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 18953

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Hinweisbeschluss25.02.2013Oberlandesgericht Köln5 U 152/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GesR 2014, 345Zeitschrift: GesundheitsRecht (GesR), Jahrgang: 2014, Seite: 345
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Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil02.10.2012, 25 O 35/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Hinweisbeschluss25.02.2013

Lagerungs­schaden: Vermuteter schuldhafter Behand­lungs­fehler bei Eintritt eines Lagerungs­schadens trotz voll beherrschbaren RisikosTrotz Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt eingetretender Lagerungs­schaden schließt Vermu­tungs­wirkung auf Behand­lungs­fehler aus

Erleidet ein Patient während einer Operation einen Lagerungs­schaden und wäre dies zu verhindern gewesen, so spricht eine Vermutung dafür, dass der Schaden auf einen schuldhaften Behand­lungs­fehler zurückzuführen ist. Ist der Lagerungs­schaden aber trotz Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt nicht zu verhindern, so greift die Vermu­tungs­wirkung nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Frau auf Schadenersatz nach dem sie während einer Operation eine Druckschädigung erlitt. Sie führte an, dass die Schädigung aufgrund einer schuldhaften falschen Lagerung zustande gekommen sei. Nachdem das Landgericht Köln die Klage abwies, legte die Frau Berufung ein.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Oberlan­des­gericht Köln hielt die Entscheidung der Vorinstanz für richtig. Seiner Ansicht nach habe der Frau kein Schaden­er­satz­an­spruch zugestanden, da sie nicht habe nachweisen können, dass ein schuldhafter Behandlungsfehler zum Lagerungs­schaden führte.

Für Behand­lungs­fehler sprach keine Vermutung

Es sei zwar richtig, so das Oberlan­des­gericht, dass ein schuldhafter Behand­lungs­fehler anzunehmen ist, wenn ein Schaden aus einem Bereich stammt, dessen Risiken durch Anwendung der gebotenen Sorgfalt voll beherrschbar und somit vermeidbar sind. Dies sei bei Lagerungs­schäden aber nicht stets der Fall. Bestimmte Schädigungen, wie etwa Drucknekrosen, seien auch bei Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt nicht vermeidbar. So habe der Fall hier gelegen. Nach den Ausführungen eines Sachver­ständigen habe die im vorliegenden Fall vorgenommene Lagerung des Kopfes auf einem Kopfkissen mit Gelkissen fachärztlichem Standard entsprochen. Selbst bei ordnungsgemäßer Lagerung und Fixierung des Kopfs sei eine gewisse Beweglichkeit des Kopfs unvermeidbar gewesen. Dies berge insbesondere bei länger andauernden Operationen die Gefahr einer Druckschädigung. Zudem sei zu beachten gewesen, dass eine permanente Kontrolle der Lagerung nur sehr eingeschränkt möglich war. Denn der Kopf habe sich unter Opera­ti­o­ns­tüchern befunden. Somit seien Lagerungs­schäden nicht völlig auszuschließen gewesen.

Ordnungsgemäße Lagerung erwiesen

Auf einen vermuteten schuldhaften Behand­lungs­fehler sei es nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts ohnehin nicht angekommen, da insofern die ordnungsgemäße Lagerung der Klägerin nachgewiesen worden sei.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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