Dokument-Nr. 18953
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- GesR 2014, 345Zeitschrift: GesundheitsRecht (GesR), Jahrgang: 2014, Seite: 345
- Landgericht Köln, Urteil02.10.2012, 25 O 35/11
Oberlandesgericht Köln Hinweisbeschluss25.02.2013
Lagerungsschaden: Vermuteter schuldhafter Behandlungsfehler bei Eintritt eines Lagerungsschadens trotz voll beherrschbaren RisikosTrotz Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt eingetretender Lagerungsschaden schließt Vermutungswirkung auf Behandlungsfehler aus
Erleidet ein Patient während einer Operation einen Lagerungsschaden und wäre dies zu verhindern gewesen, so spricht eine Vermutung dafür, dass der Schaden auf einen schuldhaften Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Ist der Lagerungsschaden aber trotz Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt nicht zu verhindern, so greift die Vermutungswirkung nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Frau auf Schadenersatz nach dem sie während einer Operation eine Druckschädigung erlitt. Sie führte an, dass die Schädigung aufgrund einer schuldhaften falschen Lagerung zustande gekommen sei. Nachdem das Landgericht Köln die Klage abwies, legte die Frau Berufung ein.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Oberlandesgericht Köln hielt die Entscheidung der Vorinstanz für richtig. Seiner Ansicht nach habe der Frau kein Schadenersatzanspruch zugestanden, da sie nicht habe nachweisen können, dass ein schuldhafter Behandlungsfehler zum Lagerungsschaden führte.
Für Behandlungsfehler sprach keine Vermutung
Es sei zwar richtig, so das Oberlandesgericht, dass ein schuldhafter Behandlungsfehler anzunehmen ist, wenn ein Schaden aus einem Bereich stammt, dessen Risiken durch Anwendung der gebotenen Sorgfalt voll beherrschbar und somit vermeidbar sind. Dies sei bei Lagerungsschäden aber nicht stets der Fall. Bestimmte Schädigungen, wie etwa Drucknekrosen, seien auch bei Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt nicht vermeidbar. So habe der Fall hier gelegen. Nach den Ausführungen eines Sachverständigen habe die im vorliegenden Fall vorgenommene Lagerung des Kopfes auf einem Kopfkissen mit Gelkissen fachärztlichem Standard entsprochen. Selbst bei ordnungsgemäßer Lagerung und Fixierung des Kopfs sei eine gewisse Beweglichkeit des Kopfs unvermeidbar gewesen. Dies berge insbesondere bei länger andauernden Operationen die Gefahr einer Druckschädigung. Zudem sei zu beachten gewesen, dass eine permanente Kontrolle der Lagerung nur sehr eingeschränkt möglich war. Denn der Kopf habe sich unter Operationstüchern befunden. Somit seien Lagerungsschäden nicht völlig auszuschließen gewesen.
Ordnungsgemäße Lagerung erwiesen
Auf einen vermuteten schuldhaften Behandlungsfehler sei es nach Auffassung des Oberlandesgerichts ohnehin nicht angekommen, da insofern die ordnungsgemäße Lagerung der Klägerin nachgewiesen worden sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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