Die Patientin hatte ihren Zahnarzt im Herbst 2001 wegen Zahnschmerzen aufgesucht. Dieser führte Wurzelbehandlungen an 2 Zähnen durch und erneuerte die Keramikfüllungen der Zähne. Da die Patientin weiter Schmerzen an einem Zahn hatte, wurde eine nochmalige Wurzelkanalbehandlung vorgenommen, dabei musste das Keramikinlay entfernt und später neu eingesetzt werden. Nach dem Jahreswechsel klagte die Patientin über weiter anhaltende Schmerzen und suchte die Praxis wiederum mehrfach auf. Der Behandler bezeichnete die Schmerzen als Anpassungs- oder Übergangsschmerzen, die nach einer Füllung mit Keramikinlays auftreten könnten. Weiter soll er geäußert haben, die Patientin "solle sich nicht so anstellen," was im Prozess aber streitig blieb. Darauf brach diese die Behandlung ab und suchte einen anderen Zahnarzt auf. Dieser musste die 2 entzündeten Zähne später komplett ziehen, die Patientin wurde mit Implantaten versorgt.
Das Gericht hat nach Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen zwar keinen Fehler bei den Wurzelbehandlungen und der Versorgung mit Keramikfüllungen feststellen können. Der beklagte Zahnarzt habe aber nicht hinreichend auf die späteren Schmerzzustände der Patientin reagiert. Wenn die Schmerzen länger als 4 Tage anhielten, könne nicht mehr von einem Anpassungsschmerz ausgegangen werden; dann müsse die Ursache vielmehr durch eine neue Röntgenkontrolle abgeklärt werden. Da diese Diagnosemaßnahme fehlerhaft nicht durchgeführt worden war, ging der Senat sogar von einer Umkehr der Beweislast aus und lastete dem Zahnarzt letztlich an, dass die Patientin 2 natürliche Zähne verloren habe.
Ohne diese Beweiserleichterung zugunsten der Patientin hätte sie nicht nachweisen können, dass die Zähne bei fachgerechter und rechtzeitiger Behandlung hätten erhalten werden können. Danach hat der behandelnde Zahnarzt nach dem heute veröffentlichten Urteil nicht nur die Kosten für die zwei Implantate in Höhe von 5.500,- Euro zu tragen, sondern wurde auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,- Euro verurteilt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wurde berücksichtigt, dass die Patientin 2 eigene Zähne verloren hat, über einen längeren Zeitraum Schmerzen erleiden musste und auch die Nachbehandlung mit Beschwerden verbunden war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 04.04.2007