15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 4070

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Oberlandesgericht Köln Urteil01.03.2006

Schmerzensgeld: Zahnarzt interpretierte Schmerzzustände der Patientin nach Wurzel­be­handlung falschGericht geht von Beweis­la­st­umkehr aus

Das OLG Köln hat einen Kölner Zahnarzt nach einer fehlerhaften Behandlung seiner Patientin rechtskräftig zur Zahlung von insgesamt 7.000,- Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Außerdem wurde festgestellt, dass der Arzt zum Ersatz eventueller künftiger Schäden im Zusammenhang mit der Behandlung verpflichtet ist.

Die Patientin hatte ihren Zahnarzt im Herbst 2001 wegen Zahnschmerzen aufgesucht. Dieser führte Wurzel­be­hand­lungen an 2 Zähnen durch und erneuerte die Keramik­fül­lungen der Zähne. Da die Patientin weiter Schmerzen an einem Zahn hatte, wurde eine nochmalige Wurzel­ka­nal­be­handlung vorgenommen, dabei musste das Keramikinlay entfernt und später neu eingesetzt werden. Nach dem Jahreswechsel klagte die Patientin über weiter anhaltende Schmerzen und suchte die Praxis wiederum mehrfach auf. Der Behandler bezeichnete die Schmerzen als Anpassungs- oder Überg­angs­schmerzen, die nach einer Füllung mit Keramikinlays auftreten könnten. Weiter soll er geäußert haben, die Patientin "solle sich nicht so anstellen," was im Prozess aber streitig blieb. Darauf brach diese die Behandlung ab und suchte einen anderen Zahnarzt auf. Dieser musste die 2 entzündeten Zähne später komplett ziehen, die Patientin wurde mit Implantaten versorgt.

Das Gericht hat nach Anhörung eines zahnme­di­zi­nischen Sachver­ständigen zwar keinen Fehler bei den Wurzel­be­hand­lungen und der Versorgung mit Keramik­fül­lungen feststellen können. Der beklagte Zahnarzt habe aber nicht hinreichend auf die späteren Schmerzzustände der Patientin reagiert. Wenn die Schmerzen länger als 4 Tage anhielten, könne nicht mehr von einem Anpas­sungs­schmerz ausgegangen werden; dann müsse die Ursache vielmehr durch eine neue Röntgen­kon­trolle abgeklärt werden. Da diese Diagno­se­maßnahme fehlerhaft nicht durchgeführt worden war, ging der Senat sogar von einer Umkehr der Beweislast aus und lastete dem Zahnarzt letztlich an, dass die Patientin 2 natürliche Zähne verloren habe.

Ohne diese Bewei­ser­leich­terung zugunsten der Patientin hätte sie nicht nachweisen können, dass die Zähne bei fachgerechter und rechtzeitiger Behandlung hätten erhalten werden können. Danach hat der behandelnde Zahnarzt nach dem heute veröf­fent­lichten Urteil nicht nur die Kosten für die zwei Implantate in Höhe von 5.500,- Euro zu tragen, sondern wurde auch zur Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Höhe von 1.500,- Euro verurteilt. Bei der Bemessung des Schmer­zens­geldes wurde berücksichtigt, dass die Patientin 2 eigene Zähne verloren hat, über einen längeren Zeitraum Schmerzen erleiden musste und auch die Nachbehandlung mit Beschwerden verbunden war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 04.04.2007

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