21.11.2024
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Dokument-Nr. 9079

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Urteil19.01.2010Oberlandesgericht Köln24 U 51/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2010, 484Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 484
  • IMR 2010, 85Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2010, Seite: 85
  • InfAuslR 2010, 173Zeitschrift: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR), Jahrgang: 2010, Seite: 173
  • MDR 2010, 384Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 384
  • NJW 2010, 1676Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 1676
  • NZM 2010, 294Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 294
  • WuM 2010, 81Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 81
  • ZMR 2010, 444Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2010, Seite: 444
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil19.01.2010

Schadenersatz wegen Diskriminierung schwarz­afrikanischen Paares bei der Wohnungssuche rechtmäßigVerweigerung einer Wohnung wegen der Hautfarbe stellt Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeits­rechts dar

Ein Immobi­li­en­ver­walter, der ein Paar schwarz­afrikanischer Herkunft wegen seiner Hautfarbe als Mieter einer Wohnung zurückweist, kann zur Zahlung von Schadensersatz wegen Diskriminierung verurteilt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich das Wohnung suchende Paar im Jahr 2006 auf eine Annonce des Wohnungs­ver­walters gemeldet, weil es nach Aachen umziehen wollte und sich für eine Besichtigung der Wohnung interessierte. Den Besich­ti­gungs­termin sollte die Hausmeisterin des Objekts durchführen. Diese wies das afrikanische Paar allerdings mit den Worten ab, die Wohnung werde nicht an "Neger… äh Schwa­rz­afrikaner oder Türken" vermietet. Daraufhin verlangte das Paar mit Unterstützung des Gleich­stel­lungsbüros der Stadt Aachen Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Verwalter gibt diskri­mi­nierende Äußerung der Hausmeisterin zu

Anders als das Landgericht Aachen sieht das Oberlan­des­gericht Köln die Klage als zulässig und auch in der Sache begründet an; der Wohnungs­ver­walter hafte daher auf Schadenersatz. In der 2. Instanz hatte der Verwalter zugegeben, dass die Hausmeisterin die diskri­mi­nierende Äußerung getätigt hatte; daher mussten zum Schluss keine Zeugen mehr vernommen werden.

Bezeichnung "Neger" ist diskriminierend und ehrverletzend

Durch die Verweigerung der Wohnungs­be­sich­tigung und die Äußerung, die Wohnung werde nicht an "Neger … äh Schwa­rz­afrikaner oder Türken vermietet", habe die Hausmeisterin die Menschenwürde und damit das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der afrikanischen Mietin­ter­es­senten verletzt. Die Bezeichnung als "Neger" sei nach heutigem Verständnis eindeutig diskriminierend und ehrverletzend. Ein Angriff auf die Menschenwürde des Paares sei es aber auch, dass ihnen eine Wohnungs­be­sich­tigung und evt. Anmietung allein wegen ihrer Hautfarbe verweigert worden sei. Die Güter- und Inter­es­se­n­ab­wägung im Einzelfall habe hier ergeben, dass die Verletzung der Persön­lich­keits­rechte auch rechtswidrig sei; der Hausmeisterin sei es eindeutig darauf angekommen, keine farbigen Mieter im Objekt zuzulassen und die Wohnungs­su­chenden hier allein wegen ihrer Hautfarbe zu diskriminieren; die darin liegende Ausgrenzung und Stigmatisierung sei als schwerwiegend anzusehen.

Verwalter haftet für Verhalten der Hausmeisterin

Der Vertei­di­gungslinie des Immobi­li­en­ver­walters, dass er für die Äußerungen der Hausmeisterin nicht verantwortlich sei, weil diese auf Anweisung der Eigentümer gehandelt habe, hat der Zivilsenat sich nicht angeschlossen. Der Verwalter habe sich der Hausmeisterin als Gehilfin für die Durchführung von Besich­ti­gungs­terminen bedient; die Hausmeisterin habe die Termine im Rahmen dieses Auftrags durchgeführt. Der Verwalter sei hier von den Eigentümern insgesamt mit der Vorbereitung der Neuvermietung beauftragt gewesen. Alle Mietin­ter­es­senten mussten sich bei ihm melden; grundsätzlich habe auch die Durchführung der Besich­ti­gungs­termine zu seinem Aufgabenkreis gehört. Wenn er sich hierzu der Hilfe der Hausmeisterin bedient habe, werde diese sozusagen in seinem Pflichtenkreis tätig, so dass er auch für deren Verhalten hafte.

Gericht gesteht Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persön­lich­keits­rechts zu

Das Gericht hat hier schließlich nicht nur auf Schadensersatz für Fahrkosten erkannt, sondern auch eine Art Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,- EUR zugebilligt, weil die Verletzung des Persön­lich­keits­rechts der Afrikaner besonders schwerwiegend gewesen sei.

Revision nicht zugelassen

Die Revision wurde nicht zugelassen. Auf die juristische Streitfrage, ob nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz nur der Vermieter für Benach­tei­li­gungen haftet, kam es hier nach Ansicht des Senats nicht an; für ihn ergab sich die Haftung schon nach der bürgerlich-rechtlichen Vorschrift des § 831 BGB.

Quelle: ra-online, OLG Köln

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