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- IMR 2010, 85Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2010, Seite: 85
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- NZM 2010, 294Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 294
- WuM 2010, 81Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 81
- ZMR 2010, 444Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2010, Seite: 444
Oberlandesgericht Köln Urteil19.01.2010
Schadenersatz wegen Diskriminierung schwarzafrikanischen Paares bei der Wohnungssuche rechtmäßigVerweigerung einer Wohnung wegen der Hautfarbe stellt Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar
Ein Immobilienverwalter, der ein Paar schwarzafrikanischer Herkunft wegen seiner Hautfarbe als Mieter einer Wohnung zurückweist, kann zur Zahlung von Schadensersatz wegen Diskriminierung verurteilt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich das Wohnung suchende Paar im Jahr 2006 auf eine Annonce des Wohnungsverwalters gemeldet, weil es nach Aachen umziehen wollte und sich für eine Besichtigung der Wohnung interessierte. Den Besichtigungstermin sollte die Hausmeisterin des Objekts durchführen. Diese wies das afrikanische Paar allerdings mit den Worten ab, die Wohnung werde nicht an "Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken" vermietet. Daraufhin verlangte das Paar mit Unterstützung des Gleichstellungsbüros der Stadt Aachen Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Verwalter gibt diskriminierende Äußerung der Hausmeisterin zu
Anders als das Landgericht Aachen sieht das Oberlandesgericht Köln die Klage als zulässig und auch in der Sache begründet an; der Wohnungsverwalter hafte daher auf Schadenersatz. In der 2. Instanz hatte der Verwalter zugegeben, dass die Hausmeisterin die diskriminierende Äußerung getätigt hatte; daher mussten zum Schluss keine Zeugen mehr vernommen werden.
Bezeichnung "Neger" ist diskriminierend und ehrverletzend
Durch die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung und die Äußerung, die Wohnung werde nicht an "Neger … äh Schwarzafrikaner oder Türken vermietet", habe die Hausmeisterin die Menschenwürde und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der afrikanischen Mietinteressenten verletzt. Die Bezeichnung als "Neger" sei nach heutigem Verständnis eindeutig diskriminierend und ehrverletzend. Ein Angriff auf die Menschenwürde des Paares sei es aber auch, dass ihnen eine Wohnungsbesichtigung und evt. Anmietung allein wegen ihrer Hautfarbe verweigert worden sei. Die Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall habe hier ergeben, dass die Verletzung der Persönlichkeitsrechte auch rechtswidrig sei; der Hausmeisterin sei es eindeutig darauf angekommen, keine farbigen Mieter im Objekt zuzulassen und die Wohnungssuchenden hier allein wegen ihrer Hautfarbe zu diskriminieren; die darin liegende Ausgrenzung und Stigmatisierung sei als schwerwiegend anzusehen.
Verwalter haftet für Verhalten der Hausmeisterin
Der Verteidigungslinie des Immobilienverwalters, dass er für die Äußerungen der Hausmeisterin nicht verantwortlich sei, weil diese auf Anweisung der Eigentümer gehandelt habe, hat der Zivilsenat sich nicht angeschlossen. Der Verwalter habe sich der Hausmeisterin als Gehilfin für die Durchführung von Besichtigungsterminen bedient; die Hausmeisterin habe die Termine im Rahmen dieses Auftrags durchgeführt. Der Verwalter sei hier von den Eigentümern insgesamt mit der Vorbereitung der Neuvermietung beauftragt gewesen. Alle Mietinteressenten mussten sich bei ihm melden; grundsätzlich habe auch die Durchführung der Besichtigungstermine zu seinem Aufgabenkreis gehört. Wenn er sich hierzu der Hilfe der Hausmeisterin bedient habe, werde diese sozusagen in seinem Pflichtenkreis tätig, so dass er auch für deren Verhalten hafte.
Gericht gesteht Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu
Das Gericht hat hier schließlich nicht nur auf Schadensersatz für Fahrkosten erkannt, sondern auch eine Art Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,- EUR zugebilligt, weil die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Afrikaner besonders schwerwiegend gewesen sei.
Revision nicht zugelassen
Die Revision wurde nicht zugelassen. Auf die juristische Streitfrage, ob nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nur der Vermieter für Benachteiligungen haftet, kam es hier nach Ansicht des Senats nicht an; für ihn ergab sich die Haftung schon nach der bürgerlich-rechtlichen Vorschrift des § 831 BGB.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2010
Quelle: ra-online, OLG Köln
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