21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 1516

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Urteil03.02.2004Oberlandesgericht Köln24 U 138/02
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Oberlandesgericht Köln Urteil03.02.2004

OLG Köln zur Schaden­s­er­satz­haftung bei fehlerhaftem Auslösen eines Airbags

Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen eine Kfz-Werkstatt für das fehlerhafte Auslösen eines Airbags haftet. Es hat im konkreten Fall die Verant­wort­lichkeit der Werkstatt verneint.

Der Kläger hatte im April 1997 einen Pkw Mercedes Benz 220E gebraucht erworben. Im Juni 1997 beauftragte er den Beklagten zu 1), Inhaber einer Kfz-Werkstatt, mit dem Einbau einer Freispre­chein­richtung. Die Arbeiten wurden von einem Werkstatt­mi­t­a­r­beiter, dem Beklagten zu 2), ausgeführt. Im November 1998 löste vor Antritt einer Fahrt der Fahrerairbag aus und verletzte den Kläger, der zahlreiche erhebliche Verletzungen vor allem im Gesichtsbereich davontrug. Der Kläger erhob gegen beide Beklagten Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sein Vorwurf ging im Kern dahin, der Beklagte zu 2) habe anlässlich der Verlegung einer Zuleitung für die Telefonanlage beim Aus- und Einbau der Bodenplatte im Beifah­rer­fußraum einen Abstandhalter (sog. Distanzklammer) verbogen und das Airbagkabel darin eingeklemmt und beschädigt. Hierdurch sei ein Kurzschluss entstanden, der zum fehlerhaften Auslösen des Airbags geführt habe. Die Klage ist auch in der Berufungs­instanz vor dem OLG Köln erfolglos geblieben. Der 24. Zivilsenat des OLG Köln hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Für den behaupteten Montagefehler als Schadensursache spreche schon mit Rücksicht auf den zwischen den Werkstat­t­a­r­beiten und dem Schaden­se­r­eignis liegenden Zeitraum von weit über einem Jahr nicht bereits der Beweis des ersten Anscheins. Der darlegungs- und beweis­pflichtige Kläger habe die von ihm geltend gemachte Unfallursache auch im übrigen nicht beweisen können. Unter anderem stehe nicht einmal fest, dass der Airbag-Unfall überhaupt auf einen Kurzschluss zurückgehe. Zu erwägen sei auch ein Defekt des Airbag-Steuergeräts. Das Ergebnis einer Überprüfung dieses Bauteils durch die Daimler Benz AG in einem der Klage voraus­ge­gangenen selbständigen Beweisverfahren sei nicht verwertbar. Selbst wenn man aber unterstelle, dass das Steuergerät keinen Defekt aufweise, lasse dies nicht zwingend auf die vom Kläger behauptete Schadensursache schließen. Nach Mitteilung des vom Senat beauftragten Sachver­ständigen sei in Sachver­stän­di­gen­kreisen bekannt, dass es zu unkon­trol­liertem Auslösen eines Airbags kommen könne. Als Ursachen dafür seien das Eindringen von Feuchtigkeit in das Steuergerät, wahrscheinlich aber auch andere Gründe denkbar. Solche Fälle des unkon­trol­lierten Auslösens würden zwar, dem Sachver­ständigen zufolge, nicht publiziert. Wenn sie aber, wie der Sachverständige dargelegt habe, vorkämen, könne eine in der Produkt­her­stellung wurzelnde Ursache für den Airbag-Unfall des Klägers nicht ausgeschlossen werden.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 17.02.2004

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