Oberlandesgericht Köln Urteil11.01.2013
Aufenthalt in einer Reha-Klinik ist kein "unfallbedingter Krankenhausaufenthalt"Krankenhausaufenthalt setzt medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung voraus
Der Begriff des "unfallbedingten Krankenhausaufenthalt" in den Versicherungsbedingungen einer Krankentagegeldversicherung setzt eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung des Patienten voraus. Dies ist bei einer Reha-Maßnahme nicht der Fall, so dass ein Anspruch auf Krankentagegeld bei einem Aufenthalt in einer Reha-Klinik nicht besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Zahlung eines Krankenhaustagegelds für den Aufenthalt in einer Reha-Klinik. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen, da ihrer Meinung nach ein "unfallbedingter Krankenhausaufenthalt" gemäß ihren Versicherungsbedingungen nicht vorlag. Das Landgericht Köln folgte dieser Ansicht und wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers zurück. Daraufhin legte der Versicherte Berufung ein.
Anspruch auf Krankentagegeld bestand nicht
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Versicherungsnehmers zurück. Denn nach der Definition der Versicherungsbedingungen sei ein Krankenhausaufenthalt eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung der versicherten Person in einem Krankenhaus. Nach Ansicht des Gerichts bedeute dies, dass nur bei Behandlung von unfallbedingten Verletzungen ein Anspruch auf Krankentagegeld besteht. Eine solche Behandlung habe hier jedoch nicht vorgelegen.
Krankenhausbehandlung gekennzeichnet durch intensiven Einsatz von medizinischen Personal und Geräten
Eine Krankenhausbehandlung werde regelmäßig dadurch gekennzeichnet, so das Oberlandesgericht weiter, das sie unter besonders intensiven Einsatz des medizinischen Personals und gegebenenfalls ergänzt durch den Einsatz von besonderen dafür vorgehaltenen medizinisch-technischen Geräten stattfindet. Zudem unterliege der Behandlungsverlauf der ständigen ärztlichen Überwachung, insbesondere durch tägliche Visiten. In der Regel sei der Patient auch vollständig durch die Behandlung in Anspruch genommen. Sein Tagesablauf werde durch die Notwendigkeit der ständigen medizinisch und ärztlichen Betreuung und Behandlung bestimmt. Dies sei bei einer Rehabilitationsmaßnahme aber nicht der Fall.
Reha-Maßnahmen dienen zur Erlernung der Selbstständigkeit
Reha-Maßnahmen dienen demgegenüber nach Ansicht des Oberlandesgerichts in erster Linie dazu, dass der Patient durch Anleitung zu eigener Tätigkeit diejenigen Kräfte und Fähigkeiten wieder erwerben soll, die ihn zu einer Teilnahme am Arbeits- und Gemeinschaftsleben befähigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)