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Dokument-Nr. 16887

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Urteil11.01.2013Oberlandesgericht Köln20 U 164/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2013, 1048Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1048
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil09.07.2012, 26 O 286/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil11.01.2013

Aufenthalt in einer Reha-Klinik ist kein "unfallbedingter Kranken­haus­auf­enthalt"Kranken­hausaufenthalt setzt medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung voraus

Der Begriff des "unfallbedingten Kranken­hausaufenthalt" in den Versicherungs­bedingungen einer Krankentagegeld­versicherung setzt eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung des Patienten voraus. Dies ist bei einer Reha-Maßnahme nicht der Fall, so dass ein Anspruch auf Krankentagegeld bei einem Aufenthalt in einer Reha-Klinik nicht besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Zahlung eines Kranken­haus­ta­gegelds für den Aufenthalt in einer Reha-Klinik. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen, da ihrer Meinung nach ein "unfallbedingter Kranken­haus­auf­enthalt" gemäß ihren Versicherungsbedingungen nicht vorlag. Das Landgericht Köln folgte dieser Ansicht und wies die Zahlungsklage des Versi­che­rungs­nehmers zurück. Daraufhin legte der Versicherte Berufung ein.

Anspruch auf Krankentagegeld bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und wies die Berufung des Versi­che­rungs­nehmers zurück. Denn nach der Definition der Versi­che­rungs­be­din­gungen sei ein Krankenhausaufenthalt eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung der versicherten Person in einem Krankenhaus. Nach Ansicht des Gerichts bedeute dies, dass nur bei Behandlung von unfallbedingten Verletzungen ein Anspruch auf Krankentagegeld besteht. Eine solche Behandlung habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Kranken­h­aus­be­handlung gekennzeichnet durch intensiven Einsatz von medizinischen Personal und Geräten

Eine Kranken­h­aus­be­handlung werde regelmäßig dadurch gekennzeichnet, so das Oberlan­des­gericht weiter, das sie unter besonders intensiven Einsatz des medizinischen Personals und gegebenenfalls ergänzt durch den Einsatz von besonderen dafür vorgehaltenen medizinisch-technischen Geräten stattfindet. Zudem unterliege der Behand­lungs­verlauf der ständigen ärztlichen Überwachung, insbesondere durch tägliche Visiten. In der Regel sei der Patient auch vollständig durch die Behandlung in Anspruch genommen. Sein Tagesablauf werde durch die Notwendigkeit der ständigen medizinisch und ärztlichen Betreuung und Behandlung bestimmt. Dies sei bei einer Rehabilitationsmaßnahme aber nicht der Fall.

Reha-Maßnahmen dienen zur Erlernung der Selbst­stän­digkeit

Reha-Maßnahmen dienen demgegenüber nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts in erster Linie dazu, dass der Patient durch Anleitung zu eigener Tätigkeit diejenigen Kräfte und Fähigkeiten wieder erwerben soll, die ihn zu einer Teilnahme am Arbeits- und Gemein­schaftsleben befähigen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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