15.11.2024
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Dokument-Nr. 3109

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Beschluss12.11.2003Oberlandesgericht Köln2 Wx 25/03
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Oberlandesgericht Köln Beschluss12.11.2003

Beweislast für die Echtheit eines Testaments trägt derjenige, der hieraus ein Erbrecht herleitet

Wenn ein Testament Veränderungen aufweist, stellt sich die Frage von wem und zu welchem Zeitpunkt die Veränderungen vorgenommen worden sind. Das Oberlan­des­gericht Köln hat hierzu entschieden, dass die objektive Beweislast (Feststel­lungslast) für die Echtheit eines Testaments, derjenige trägt, der für sich aus dem Testament ein Erbrecht herleitet.

Im Fall hatte der Erblasser mehrere Testamente errichtet. In einem neueren Testament nahm er Bezug auf ein älteres Testament, in welchem er bereits 90 % seines Vermögens verteilt hatte. In tabellarischer Form verteilte er nun die restlichen 10 % auf insgesamt acht Empfänger, die unter­schiedliche Quoten von 1/2 bis 3 % erhalten sollten. Zwei Empfänger (2. und 3. Listeneintrag, Beteiligte zu 2 und zu 3) waren allerdings rot durchgestrichen. Die Streichungen waren durch eine Querlinie miteinander verbunden. Die Querlinie wurde als Pfeil zum Namen der 1. Empfängerin (Beteiligte zu 1) geführt. Vor der Prozentzahl der ersten Empfängerin befand sich ein rotes Pluszeichen.

Darauf erwog das Amtsgericht der Beteiligten zu 1) die Teile der Beteiligten zu 2) und 3) zuzuschlagen (1/2 % plus 3 % plus 1 %); also insgesamt 4,5 %. Hiergegen gingen die leer ausgegangen Beteiligten zu 2) und 3) nunmehr gerichtlich vor.

Das Oberlan­des­gericht Köln führte aus, dass derjenige, der aus einem Testament ein Erbrecht herleite, die Feststel­lungslast für die Echtheit des Testaments trage. Wenn nach ausreichenden Ermittlungen noch Zweifel blieben, ob die Veränderungen einer Testa­ments­urkunde vom Erblasser selbst vorgenommen wurden, so gingen diese Zweifel im Erbscheins­ver­fahren zu Lasten desjenigen der sich zur Begründung des von ihm beanspruchten Erbrechts auf die Veränderungen beruft.

Daher könne die Beteiligte zu 1) nur den Erbschein mit einer Erbquote von 4,5 % verlangen, wenn feststünde, dass die Streichungen vom Erblasser stammten.

Quelle: ra-online

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