Im Fall hatte der Erblasser mehrere Testamente errichtet. In einem neueren Testament nahm er Bezug auf ein älteres Testament, in welchem er bereits 90 % seines Vermögens verteilt hatte. In tabellarischer Form verteilte er nun die restlichen 10 % auf insgesamt acht Empfänger, die unterschiedliche Quoten von 1/2 bis 3 % erhalten sollten. Zwei Empfänger (2. und 3. Listeneintrag, Beteiligte zu 2 und zu 3) waren allerdings rot durchgestrichen. Die Streichungen waren durch eine Querlinie miteinander verbunden. Die Querlinie wurde als Pfeil zum Namen der 1. Empfängerin (Beteiligte zu 1) geführt. Vor der Prozentzahl der ersten Empfängerin befand sich ein rotes Pluszeichen.
Darauf erwog das Amtsgericht der Beteiligten zu 1) die Teile der Beteiligten zu 2) und 3) zuzuschlagen (1/2 % plus 3 % plus 1 %); also insgesamt 4,5 %. Hiergegen gingen die leer ausgegangen Beteiligten zu 2) und 3) nunmehr gerichtlich vor.
Das Oberlandesgericht Köln führte aus, dass derjenige, der aus einem Testament ein Erbrecht herleite, die Feststellungslast für die Echtheit des Testaments trage. Wenn nach ausreichenden Ermittlungen noch Zweifel blieben, ob die Veränderungen einer Testamentsurkunde vom Erblasser selbst vorgenommen wurden, so gingen diese Zweifel im Erbscheinsverfahren zu Lasten desjenigen der sich zur Begründung des von ihm beanspruchten Erbrechts auf die Veränderungen beruft.
Daher könne die Beteiligte zu 1) nur den Erbschein mit einer Erbquote von 4,5 % verlangen, wenn feststünde, dass die Streichungen vom Erblasser stammten.