18.10.2024
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Dokument-Nr. 30838

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Oberlandesgericht Köln Beschluss22.07.2021

Änderungen eines Testaments bedürfen immer der UnterschriftKeine Änderung eines Testaments ohne Unterschrift

Zwar können Änderungen eines Testaments grundsätzlich auch auf der Kopie des eigenhändig geschriebenen und unter­schriebenen Testaments vorgenommen werden. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind. Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Köln mit Beschluss vom 22.07.2020 entschieden.

Die Erblasserin hatte zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, mit dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten. Nach dem Tod ihres Ehemannes verfasste sie außerdem ein handschrift­liches Testament mit verschiedenen Regelungen zugunsten ihrer Söhne. Dieses Testament wurde im Original auf Veranlassung der Erblasserin in einem Bankschließfach verwahrt, während sie in ihrer Wohnung Kopien aufbewahrte. Auf einer der Kopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen bzw. Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift, bei der zweiten Änderung hingegen fehlt eine Unterschrift.

Ein Sohn begehrte aufgrund der vorgenommenen Änderungen einen Alleinerbschein

Nach dem Tod der Erblasserin berief sich einer der beiden Söhne darauf, entsprechend der beiden vorgenommenen Änderungen Alleinerbe geworden zu sein und beantragte die Erteilung eines Allei­ner­b­scheins. Dem trat der andere Sohn der Erblasserin als Antragsgegner mit der Begründung entgegen, dass die zweite Änderung, mit der er auf den Pflichtteil beschränkt werden sollte, mangels Unterschrift nicht wirksam sei.

OLG: Geänderte Fotokopie und Original müssen Einheit bilden

Das Oberlan­des­gericht Köln hat der Beschwerde des Antragsgegners stattgegeben und den Antrag auf Erteilung eines Allei­ner­b­scheins zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass ein formwirksames Testament auch dadurch hergestellt werden könne, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unter­schriebenen Testaments eigenhändig ändere, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilde.

Änderung des letzten Willens auf einer Testamentskopie ist nur durch erneute Unterschrift gültig

Auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durch­strei­chungen des fotokopierten Textes könnten unter dieser Voraussetzung Teil eines formwirksamen Testaments sein. Um den Former­for­der­nissen des § 2247 BGB gerecht zu werden, sei es jedoch erforderlich, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen seien. Umso mehr gelte dies, nachdem die Erblasserin ihre erste Änderung unterzeichnet, dies jedoch bei der zweiten Änderung unterlassen habe. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt habe.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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