Dokument-Nr. 16415
Permalink https://urteile.news/
- NStZ-RR 2013, 263Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 263
Oberlandesgericht Köln Beschluss20.12.2012
Untersuchungshaft: Kein Wellensittich für einen UntersuchungshäftlingOrganisatorischer Aufwand zum Halten eines Wellensittichs war zu groß
Stellt das Halten eines Wellensittichs einen unzumutbaren organisatorischen Aufwand für die Justizvollzugsanstalt dar, so kann einem Untersuchungshäftling die Wellensittichhaltung untersagt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Untersuchungshäftling beantragte im August 2012 die Erlaubnis zum Halten eines Wellensittichs in seinem Haftraum. Die Anstaltsleitung lehnte den Antrag jedoch ab, so dass der Häftling vor Gericht zog.
Vogelhaltung war mit Anstaltsordnung unvereinbar
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die Justizvollzugsanstalt die Vogelhaltung zu Recht aus Gründen der Anstaltsordnung habe ablehnen dürfen. Zwar habe ein Untersuchungsgefangener das Recht seinen Haftraum in angemessenen Umfang mit eigenen Sachen auszustatten (vgl. § 13 Abs. 2 UVollzG). Das Recht könne jedoch aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden (vgl. § 13 Abs. 4 UVollzG). So habe der Fall hier gelegen.
Medizinischer Aufwand war zu groß
Zur Begründung hat sowohl die Anstaltsleitung als auch das Oberlandesgericht auf die Rundverfügung des Justizministeriums vom 12.12.1976 (4565 - IVA4) abgestellt. Die Verfügung enthält Regeln, wonach die Vogelhaltung aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen unbedenklich sein muss. Der mit einer veterinärärztlichen Überprüfung verbundene organisatorische Aufwand sei aus Sicht des Oberlandesgerichts daher nur gerechtfertigt, wenn die Haft noch eine bestimmte Zeit fortdauert. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Dauer der Untersuchungshaft sei ungewiss gewesen. Der mit der Vogelhaltung verbundene Aufwand sei daher unverhältnismäßig und mit der Anstaltsordnung nicht vereinbar gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss16415
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.