15.11.2024
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Dokument-Nr. 16415

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Beschluss20.12.2012Oberlandesgericht Köln2 Ws 886/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2013, 263Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 263
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss20.12.2012

Unter­su­chungshaft: Kein Wellensittich für einen Untersuchungs­häftlingOrgani­sa­to­rischer Aufwand zum Halten eines Wellensittichs war zu groß

Stellt das Halten eines Wellensittichs einen unzumutbaren organi­sa­to­rischen Aufwand für die Justizvollzugs­anstalt dar, so kann einem Untersuchungs­häftling die Wellensittich­haltung untersagt werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unter­su­chungs­häftling beantragte im August 2012 die Erlaubnis zum Halten eines Wellensittichs in seinem Haftraum. Die Anstaltsleitung lehnte den Antrag jedoch ab, so dass der Häftling vor Gericht zog.

Vogelhaltung war mit Anstaltsordnung unvereinbar

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied, dass die Justiz­voll­zugs­anstalt die Vogelhaltung zu Recht aus Gründen der Anstaltsordnung habe ablehnen dürfen. Zwar habe ein Unter­su­chungs­ge­fangener das Recht seinen Haftraum in angemessenen Umfang mit eigenen Sachen auszustatten (vgl. § 13 Abs. 2 UVollzG). Das Recht könne jedoch aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden (vgl. § 13 Abs. 4 UVollzG). So habe der Fall hier gelegen.

Medizinischer Aufwand war zu groß

Zur Begründung hat sowohl die Anstaltsleitung als auch das Oberlan­des­gericht auf die Rundverfügung des Justiz­mi­nis­teriums vom 12.12.1976 (4565 - IVA4) abgestellt. Die Verfügung enthält Regeln, wonach die Vogelhaltung aus hygienischen und gesund­heit­lichen Gründen unbedenklich sein muss. Der mit einer veteri­nä­r­ärzt­lichen Überprüfung verbundene organi­sa­to­rische Aufwand sei aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts daher nur gerechtfertigt, wenn die Haft noch eine bestimmte Zeit fortdauert. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Dauer der Untersuchungshaft sei ungewiss gewesen. Der mit der Vogelhaltung verbundene Aufwand sei daher unver­hält­nismäßig und mit der Anstaltsordnung nicht vereinbar gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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