15.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 1741

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Beschluss25.05.2000Oberlandesgericht Köln2 W 76/00
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Oberlandesgericht Köln Beschluss25.05.2000

Restschuld­be­freiung nur bei eigenem Insolvenzantrag des Verbrauchers

Der Antrag eines Verbrauchers auf Restschuld­be­freiung ist nur dann zulässig, wenn der überschuldete Verbraucher für sich zuvor selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens gestellt hat. Der Insolvenzantrag eines Gläubigers genügt nicht. Diese bisher umstrittene Frage hat das Oberlan­des­gericht Köln nunmehr erstmals obergerichtlich durch unanfechtbaren Beschluss vom 25.05.2000 rechtskräftig entschieden.

Nach der am 01.01.1999 in Kraft getretenen Insol­ven­z­ordnung kann man im Falle der Überschuldung ein Verbrau­che­r­in­sol­venz­ver­fahren zum Zwecke der Restschuld­be­freiung betreiben, um nicht "lebenslänglich" an oftmals nicht mehr zu tilgenden Schulden gefesselt zu bleiben. Neben dem überschuldeten Verbraucher selbst können auch dessen Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen. Nach dem jetzigen Beschluss berechtigt ein solcher Gläubigerantrag aber den Schuldner nicht, die Restschuld­be­freiung zu beantragen und dann nach Ablauf der 7-jährigen Wohlver­hal­ten­sphase in den Genuss der Befreiung von den dann noch vorhandenen Schulden zu kommen. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass anderenfalls die besonderen Verfah­rens­vor­schriften der Verbrau­che­r­in­solvenz umgangen würden.

Voraussetzung für ein solches Verbrau­che­r­in­sol­venz­ver­fahren ist nämlich das Scheitern eines gesetzlich vorge­schriebenen außer­ge­richt­lichen Einigungs­versuchs bei einer Schuld­ner­be­ra­tungs­stelle und sodann vor dem eigentlichen Insol­venz­ver­fahren nochmals ein besonderes gerichtliches Schul­den­be­rei­ni­gungs­ver­fahren. Nur nach Scheitern dieser besonderen Einigungs­versuche mit allen Gläubigern ist der Weg in das Insol­venz­ver­fahren eröffnet und ggf. eine Restschuld­be­freiung möglich. Diese beiden Verfah­rens­ab­schnitte, die ein Insol­venz­ver­fahren überflüssig machen sollen, würden aber übergangen, könnte schon auf den bloßen Insolvenzantrag eines Gläubigers hin die spätere Restschuld­be­freiung beantragt werden.

Für überschuldete Verbraucher bedeutet die Entscheidung keinen Nachteil, da sie bei jedem Insolvenzantrag eines Gläubigers vom Gericht aufgefordert werden, selbst für sich ebenfalls einen Insolvenzantrag zu stellen, um die besonderen Verfah­rens­vor­aus­set­zungen des Verbrau­che­r­in­sol­venz­ver­fahrens herbeizuführen. Ein solcher eigener Antrag ist nach dem nunmehrigen Beschluss für eine späteren Restschuld­be­freiung zwingend notwendig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 16.06.2000

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