23.11.2024
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Dokument-Nr. 581

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Beschluss12.05.2005Oberlandesgericht Köln2 VA (Not) 25/04
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Oberlandesgericht Köln Beschluss12.05.2005

OLG Köln zum Verfahren bei der Besetzung von Anwalts­no­tar­stellen in NRW

Der Notarsenat des OLG Köln hat in mehreren Konkur­ren­ten­strei­tig­keiten um die Besetzung sogenannter Anwalts­no­tar­stellen entschieden: Ein Auswahl­ver­fahren zur Besetzung einer Notarstelle, das auf einer Anwendung der vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht in ihrer bisherigen Gewichtung für verfas­sungs­rechtlich unzureichend erachteten Auswahlmaßstäbe beruht, leidet an erheblichen Mängeln, die die Zurücknahme der Stelle­n­aus­schreibung und den Abbruch des Auswahl­ver­fahrens rechtfertigen (OLG Köln, u. a. Beschlüsse vom 12.05.2005 - 2 VA (Not) 25/04 und 49/04; nicht rechtskräftig).

Den Hintergrund dieser Beschlüsse bildet die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) vom 20.04.2004 (1 BvR 838/01 u.a.), wonach die Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Auswahlmaßstäbe bei der Besetzung von Notarstellen mit Rechtsanwälten, die das Amt des Notars im Nebenamt ausüben, in den Verwal­tungs­vor­schriften - auch - des Landes Nordrhein-Westfalen verfas­sungs­recht­lichen Erfordernissen nicht genügten, weil die Gewichtung der einzelnen Auswahl­kri­terien die verfas­sungs­rechtlich gebotene chancengleiche Bestenauslese bei der Notarbestellung nicht gewährleistete. Die nordrhein-westfälische Landes­jus­tiz­ver­waltung hat daraufhin laufende Ausschreibungen freier Notarstellen zurückgenommen und bereits eingeleitete Auswahl­ver­fahren abgebrochen, um eine Neuaus­schreibung der betreffenden Stellen zu ermöglichen. Die Frage, ob diese Maßnahmen zu Recht erfolgt sind, stellte sich in über 60 Konkur­ren­ten­strei­tig­keiten vor dem Notarsenat des OLG Köln, bei dem alle Rechtss­trei­tig­keiten in Notarsachen im Lande Nordrhein-Westfalen konzentriert sind. Dieser Senat hat nunmehr entschieden, dass die Landes­jus­tiz­ver­waltung zur Zurücknahme der Ausschreibungen und damit zum Abbruch der Auswahl­ver­fahren berechtigt gewesen sei:

Ob eine Stelle­n­aus­schreibung zurückgenommen und damit ein Auswahl­ver­fahren abgebrochen werden solle, liege im Organi­sa­ti­o­ns­er­messen der Justiz­ver­waltung, von dem hier kein fehlerhafter Gebrauch gemacht worden sei. Die bisherigen Auswahl­ver­fahren hätten, wie aufgrund der Entscheidung des BVerfG feststehe, an erheblichen Mängeln gelitten. Zwar könne durch eine Neuaus­schreibung der bisherige Bewerberkreis verändert werden, die durch die mögliche Einbeziehung neuer, ggf. auch besserer Bewerber angestrebte Sicherung einer hohen Qualität des Notariats stelle aber einen gewichtigen öffentlichen Belang dar. Zudem sei nicht auszuschließen, dass potentielle Bewerber seinerzeit nur deshalb von einer Bewerbung abgesehen hätten, weil sie sich auf der Grundlage der damaligen, vom BVerfG verworfenen Gewichtung der Auswahl­kri­terien keine hinreichenden Chancen ausgerechnet hätten. Durchgreifende Gesichtspunkte des Vertrau­ens­schutzes auf Seiten der bisherigen Bewerber bestünden demgegenüber nicht.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 09.06.2005

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