Fiktive oder gestellte Unfälle beschäftigen die Gerichte immer wieder, da in einer Vielzahl von Fällen versucht wird, unberechtigt Versicherungsleistungen in betrügerischer Weise zu erlangen. Schätzungen beziffern den Gesamtschaden in der Kfz-Versicherung auf rund 10 % der insgesamt für Kfz-Schäden ausgezahlten Beträge. Zwecks Beurteilung der Frage, ob von einer betrügerischen Unfallmanipulation auszugehen ist, wurden von der Rechtsprechung zahlreiche Kriterien entwickelt und herausgearbeitet. Diese Indizkriterien haben zwar noch keinen Beweiswert – das heißt, eine Unfallmanipulation steht damit noch nicht fest -, tragen jedoch im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung alle Umstände in hohem Maße zur richterlichen Überzeugungsbildung bei.
Ein besonders starkes Indiz in diesem Sinne ist nach dem genannten Urteil ein Unfallgeschehen nach dem Berliner Modell, deshalb so genannt, weil diese Variante der betrügerischen Unfallmanipulation ursprünglich zunächst schwerpunktmäßig in Berlin aufgetreten ist. Die Vorgehensweise beim Berliner Modell ist dadurch gekennzeichnet, das ein Täter in Verabredung mit dem angeblich "Geschädigten" einen Pkw in der Nähe der späteren Unfallstelle (geringes Wegerisiko, aufzufallen) entwendet, mit diesem Pkw bei geöffneten Seitenfenster (Fluchtweg, falls die Tür sich nicht öffnen lässt) heftig auf den geparkten Pkw (meist der gehobenen Wagenklasse) des "Geschädigten" auffährt und sodann unter Zurücklassung des entwendeten Fahrzeugs zu Fuß flüchtet (keine Täterentdeckung und einfache Feststellung der haftenden Versicherung). Diese Methode hat aus Tätersicht insbesondere den Vorteil, dass mangels Feststellbarkeit des auffahrenden Fahrers keine Beziehung zu dem "Geschädigten" nachgewiesen werden kann und Widersprüche sowie Plausibilitätsmängel bei der Unfalldarstellung ausgeschlossen sind. Im nunmehr entschiedenen Fall war es zu einer abgewandelten und noch schadensträchtigeren Variante des Berliner Modells gekommen, indem der unbekannt gebliebene Täter so heftig auf das geparkte Fahrzeug auffuhr, dass dieses auf das davor geparkte Fahrzeug aufgeschoben wurde, es mithin wie im Zweifel beabsichtigt an dem angestoßenen Fahrzeug zu einem besonders kostenträchtigen Schaden im Front- und Heckbereich gekommen war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.11.1999
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 15.11.1999