21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil01.10.1999

Indizwirkung des "Berliner Modells" bei gestelltem Unfall

Liegen bei einem Unfallgeschehen sämtliche Besonderheiten eines gestellten Unfalls nach dem sogenannten Berliner Modell vor, so handelt es sich schon dem äußeren Anschein nach um ein Geschehnis mit starker Indizwirkung. Treten aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles gewichtige Gesichtspunkte hinzu, wird diese Indizwirkung gegebenenfalls soweit verdichtet, dass für vernünftige Zweifel an einer Unfall­ma­ni­pu­lation kein Raum mehr bleibt. Mit dieser Begründung hat das Oberlan­des­gericht Köln durch rechtskräftiges Urteil vom 01.10.1999 die Berufung eines angeblich Unfall­ge­schä­digten zurückgewiesen, da es sich um einen gestellten Unfall gehandelt habe.

Fiktive oder gestellte Unfälle beschäftigen die Gerichte immer wieder, da in einer Vielzahl von Fällen versucht wird, unberechtigt Versi­che­rungs­leis­tungen in betrügerischer Weise zu erlangen. Schätzungen beziffern den Gesamtschaden in der Kfz-Versicherung auf rund 10 % der insgesamt für Kfz-Schäden ausgezahlten Beträge. Zwecks Beurteilung der Frage, ob von einer betrügerischen Unfall­ma­ni­pu­lation auszugehen ist, wurden von der Rechtsprechung zahlreiche Kriterien entwickelt und heraus­ge­ar­beitet. Diese Indizkriterien haben zwar noch keinen Beweiswert – das heißt, eine Unfall­ma­ni­pu­lation steht damit noch nicht fest -, tragen jedoch im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung alle Umstände in hohem Maße zur richterlichen Überzeu­gungs­bildung bei.

Ein besonders starkes Indiz in diesem Sinne ist nach dem genannten Urteil ein Unfallgeschehen nach dem Berliner Modell, deshalb so genannt, weil diese Variante der betrügerischen Unfall­ma­ni­pu­lation ursprünglich zunächst schwer­punktmäßig in Berlin aufgetreten ist. Die Vorgehensweise beim Berliner Modell ist dadurch gekennzeichnet, das ein Täter in Verabredung mit dem angeblich "Geschädigten" einen Pkw in der Nähe der späteren Unfallstelle (geringes Wegerisiko, aufzufallen) entwendet, mit diesem Pkw bei geöffneten Seitenfenster (Fluchtweg, falls die Tür sich nicht öffnen lässt) heftig auf den geparkten Pkw (meist der gehobenen Wagenklasse) des "Geschädigten" auffährt und sodann unter Zurücklassung des entwendeten Fahrzeugs zu Fuß flüchtet (keine Täterentdeckung und einfache Feststellung der haftenden Versicherung). Diese Methode hat aus Tätersicht insbesondere den Vorteil, dass mangels Feststell­barkeit des auffahrenden Fahrers keine Beziehung zu dem "Geschädigten" nachgewiesen werden kann und Widersprüche sowie Plausi­bi­li­täts­mängel bei der Unfall­dar­stellung ausgeschlossen sind. Im nunmehr entschiedenen Fall war es zu einer abgewandelten und noch schaden­s­träch­tigeren Variante des Berliner Modells gekommen, indem der unbekannt gebliebene Täter so heftig auf das geparkte Fahrzeug auffuhr, dass dieses auf das davor geparkte Fahrzeug aufgeschoben wurde, es mithin wie im Zweifel beabsichtigt an dem angestoßenen Fahrzeug zu einem besonders kosten­trächtigen Schaden im Front- und Heckbereich gekommen war.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 15.11.1999

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