15.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 1737

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Beschluss25.08.2000Oberlandesgericht Köln19 U 2/00
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Oberlandesgericht Köln Beschluss25.08.2000

Chat: Virtuelles Hausrecht

Dem Betreiber eines sogenannten Chat-Room im Internet steht grundsätzlich ein "virtuelles Hausrecht" zu. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Wann von einer Störung auszugehen ist und von dem Hausrecht Gebrauch gemacht werden darf, bedurfte im gegebenen Fall keiner Entscheidung, da die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten und in Form einer summarischen Prüfung nur noch über die Prozesskosten zu entscheiden war.

Im entschiedenen Fall betrieb ein Inter­ne­tan­bieter einen Party-Chat, der ohne besondere Zugangs­kon­trollen oder verbindliche Nutzungs­be­din­gungen für jedermann frei zugänglich war. Im Rahmen des Chat-Betriebs soll es unter Beteiligung des Beklagten zu Streit und Beleidigungen der Chat-Teilnehmer untereinander gekommen sein, was von dem Betreiber als Störung angesehen wurde. Nach dem Beschluss des Oberlan­des­gericht muss es dem Anbieter möglich sein, jedenfalls Beleidigungen unterbinden zu können, wozu ihn sein virtuelles Hausrecht berechtigt. Im vorliegenden Fall war dies zunächst durch technische Maßnahmen versucht worden, die der Beklagte jedoch umgangen hatte. Durch einstweilige Verfügung hatte der Chat-Betreiber daher beantragt, dem Beklagten als angeblichen Störer den Zugang zum Chat-Room zu untersagen, da dieser eine entsprechende Unter­las­sungs­er­klärung zunächst nicht unterzeichnen wollte. Nach Unterzeichung einer solchen Erklärung während des Prozesses ist der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden.

Quelle: ra-online, OLG Köln

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