21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 6743

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Oberlandesgericht Köln Urteil12.01.2007

Archi­tek­ten­haftung bei zu hohen BaukostenBausum­men­über­schreitung: Garantie oder Gewährleistung

Eine Überschreitung der vereinbarten Bausumme um 34 % liegt jenseits jeglicher Toleranzgrenzen und ist eine schuldhafte Verletzung des Archi­tek­ten­ver­trages. Dies entschieden das Landgericht Aachen und das Oberlan­des­gericht Köln.

Das erstinstanzlich entscheidende Landgericht (LG) Aachen hatte den von den Bauherren auf Schadensersatz verklagten Architekten zur Zahlung von 101.724,02 € verurteilt. Das Architektenwerk sei wegen der Nichteinhaltung vereinbarter Bausummen mangelhaft gewesen. Der beauftragte Architekt habe in objektiv pflichtwidriger Weise und schuldhaft die vereinbarte Bausumme um 34 % überschritten. Eine derartige Bausum­men­über­schreitung liege jenseits jeglicher Toleranzgrenzen und stelle eine schuldhafte Verletzung des Archi­tek­ten­ver­trages dar, zumal der Architekt den Kosten besondere Aufmerksamkeit widmen müsse, wenn das Bauvorhaben – wie im dem Urteil zugrunde liegenden Fall – erkennbar als Renditeobjekt geplant werde. Dass die Bausum­men­über­schreitung auf von den Bauherren verursachte Mehrkosten beruhte, die die Beklagten nicht zu vertreten hätten, hätten diese nicht nachweisen können.

Haftung aus Bausum­men­ga­rantie ...

Das LG Aachen hatte das Vorliegen einer Bausum­men­ga­rantie, bei der der Architekt die Einhaltung der Kosten fremder Leistungen garantiert und stets auf Erfüllung haftet, ohne dass es auf ein Verschulden seinerseits ankommt, verneint. In dieser Auffassung bestärkte das Oberlan­des­gericht (OLG) Köln das LG.

... oder aus Gewährleistung

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob eine Bausum­men­ga­rantie vorgelegen habe, sei es vorliegend auch nicht angekommen. Denn es liege eine gewähr­leis­tungs­rechtlich relevante Haftung der Beklagten für eine Bausum­men­über­schreitung vor, weil die Parteien einen bestimmten Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart hätten und deshalb jede Überschreitung des Kostenrahmens unter Berück­sich­tigung etwaiger Toleranzen einen Mangel des geschuldeten Archi­tek­ten­werkes darstelle.

Kostengrenze als Beschaffenheit des Archi­tek­ten­ver­trages vereinbart

Eine verbindliche, haftungs­be­gründende Absprache einer Koste­n­o­ber­grenze setze voraus, dass die Parteien eine bestimmte Kostengrenze als „Beschaffenheit des Archi­tek­ten­vertrags“ vereinbart hätten, dem Architekten eine entsprechende Vorgabe seitens des Auftraggebers gemacht worden seien, der Auftraggeber eine für den Architekten erkennbare konkrete Kosten­vor­stellung habe oder bei beiden Parteien eine gemeinsame Kosten­vor­stellung oder -Vorgabe darüber bestehe, mit welchen Baukosten das Bauvorhaben verwirklicht werden sollte. Entscheidend sei, ob Bauherr und Architekt von einer bestimmten Kostenbasis ausgegangen seien und dies auch zur Grundlage ihres Vertrages gemacht hätten, etwa indem der Auftraggeber einer Vorplanung des Architekten mit entsprechender Kostenschätzung zugestimmt habe und auf dieser Basis sodann der Archi­tek­ten­vertrag abgeschlossen worden sei.

Architekten hatten Toleranzrahmen für Kosten selbst festgelegt

Die Beklagten hatten im vorliegenden Fall in der Gesamt­kos­ten­zu­sam­men­stellung festgehalten, dass „die Kosten mit einer Sicherheit von 5 bis 8 % erstellt worden sind“. Zudem erläuterten sie in ihrem Begleit­schreiben zur Kosten­zu­sam­men­stellung, dass „die Koste­n­er­mittlung auf 5 % genau ermittelt“ sei. Damit hätten, so das Gericht, die Beklagten den Toleranzrahmen mit ihrer Angabe zur Genauigkeit der Koste­n­er­mittlung selbst eingegrenzt. Sie selbst hätten die in der Gesamt­kos­ten­auf­stellung angegebenen 8 % in Übereinstimmung mit ihren Angaben mit Begleit­schreiben sogleich wieder um 3 % reduziert, da sie offenbar selbst davon ausgegangen seien, dass die Kosten tatsächlich mit einer Genauigkeit von 5 % ermittelt worden seien. Anders hätten die Bauherren die Kostenangaben jedenfalls nicht zu verstehen brauchen.

Quelle: ra-online (we)

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