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- NJW-RR 2016, 343Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 343
- NZBau 2016, 224Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2016, Seite: 224
- Landgericht Aachen, Urteil23.06.2014, 7 O 83/13
Oberlandesgericht Köln Urteil07.08.2015
Fehlende Prüfprotokolle zur Dichtigkeitsprüfung und Druckprüfung einer Heizung berechtigen nach beanstandungsfreiem Betrieb nicht zu AbnahmeverweigerungEinwand der fehlenden Dichtigkeit unerheblich
Fehlen Prüfprotokolle zur Dichtigkeitsprüfung und Druckprüfung einer eingebauten Heizung, so rechtfertigt dies nicht die Verweigerung der Abnahme aufgrund einer angeblichen Undichtigkeit, wenn die Heizungsanlage bereits seit zwei Jahren beanstandungsfrei funktioniert. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 nahm eine Baufirma an einem Einfamilienhaus unter anderem Heizungsarbeiten vor. Im Jahr 2013 erhob die Baufirma Klage auf Zahlung des Werklohns. Die Eigentümer des Hauses weigerten sich die Arbeiten abzunehmen und daher den Lohn zu zahlen. Zur Begründung verwiesen sie unter anderem auf eine Undichtigkeit der Heizungsleitungen und das Fehlen der Protokolle zur Dichtigkeitsprüfung der Leitungen. Das Landgericht Aachen entschied im Juni 2014, dass die Grundstückseigentümer die Abnahme aufgrund der Mangelfreiheit der Heizungsarbeiten nicht haben verweigern dürfen und gab daher der Klage der Baufirma statt. Die Grundstückseigentümer legten Berufung ein und führten weiterhin die Undichtigkeit der Leitungen an. Anfang 2015 legte die Baufirma die Prüfprotokolle vor, deren inhaltliche Richtigkeit die Grundstückeigentümer aber bestritten. Tatsächlich lief die Heizungsanlage seit nunmehr zwei Jahren beanstandungsfrei.
Kein Recht zur Abnahmeverweigerung aufgrund fehlender Prüfprotokolle
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Grundstückseigentümer zurück. Diese seien nicht berechtigt gewesen, die Abnahme der Bauleistungen zu verweigern, da die Werkleistung keinen Mangel aufweise. Das Fehlen der Prüfprotokolle bezüglich der Dichtigkeitsprüfung und Druckprüfung haben kein Recht zur Abnahmeverweigerung begründet, nachdem die Heizungsanlage bereits seit zwei Jahren in Betrieb sei und sich Anzeichen für eine mangelnde Dichtigkeit der wasserführenden Leitungen nicht ergeben haben. Es sei zu beachten, dass die Druckprüfungsprotokolle nicht für die Funktionstauglichkeit des Werks maßgeblich sei. Vielmehr betreffen sie den Nachweis des Werkerfolgs selbst.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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