23.11.2024
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Dokument-Nr. 25157

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Urteil07.08.2015Oberlandesgericht Köln19 U 104/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 343Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 343
  • NZBau 2016, 224Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2016, Seite: 224
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Vorinstanz:
  • Landgericht Aachen, Urteil23.06.2014, 7 O 83/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil07.08.2015

Fehlende Prüfprotokolle zur Dichtig­keits­prüfung und Druckprüfung einer Heizung berechtigen nach beanstan­dungs­freiem Betrieb nicht zu Abnah­me­ver­wei­gerungEinwand der fehlenden Dichtigkeit unerheblich

Fehlen Prüfprotokolle zur Dichtig­keits­prüfung und Druckprüfung einer eingebauten Heizung, so rechtfertigt dies nicht die Verweigerung der Abnahme aufgrund einer angeblichen Undichtigkeit, wenn die Heizungsanlage bereits seit zwei Jahren beanstan­dungsfrei funktioniert. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 nahm eine Baufirma an einem Einfamilienhaus unter anderem Heizungs­a­r­beiten vor. Im Jahr 2013 erhob die Baufirma Klage auf Zahlung des Werklohns. Die Eigentümer des Hauses weigerten sich die Arbeiten abzunehmen und daher den Lohn zu zahlen. Zur Begründung verwiesen sie unter anderem auf eine Undichtigkeit der Heizungs­lei­tungen und das Fehlen der Protokolle zur Dichtig­keits­prüfung der Leitungen. Das Landgericht Aachen entschied im Juni 2014, dass die Grund­s­tücks­ei­gentümer die Abnahme aufgrund der Mangelfreiheit der Heizungs­a­r­beiten nicht haben verweigern dürfen und gab daher der Klage der Baufirma statt. Die Grund­s­tücks­ei­gentümer legten Berufung ein und führten weiterhin die Undichtigkeit der Leitungen an. Anfang 2015 legte die Baufirma die Prüfprotokolle vor, deren inhaltliche Richtigkeit die Grund­s­tü­ck­ei­gentümer aber bestritten. Tatsächlich lief die Heizungsanlage seit nunmehr zwei Jahren beanstan­dungsfrei.

Kein Recht zur Abnah­me­ver­wei­gerung aufgrund fehlender Prüfprotokolle

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Grund­s­tücks­ei­gentümer zurück. Diese seien nicht berechtigt gewesen, die Abnahme der Bauleistungen zu verweigern, da die Werkleistung keinen Mangel aufweise. Das Fehlen der Prüfprotokolle bezüglich der Dichtig­keits­prüfung und Druckprüfung haben kein Recht zur Abnah­me­ver­wei­gerung begründet, nachdem die Heizungsanlage bereits seit zwei Jahren in Betrieb sei und sich Anzeichen für eine mangelnde Dichtigkeit der wasserführenden Leitungen nicht ergeben haben. Es sei zu beachten, dass die Druck­prü­fungs­pro­tokolle nicht für die Funkti­o­ns­taug­lichkeit des Werks maßgeblich sei. Vielmehr betreffen sie den Nachweis des Werkerfolgs selbst.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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