21.11.2024
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Dokument-Nr. 4779

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Urteil30.08.2007Oberlandesgericht Köln18 U 53/07, 18 U 57/07
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Oberlandesgericht Köln Urteil30.08.2007

Streit um Vorherrschaft in der Gaffel-Brauerei - Gericht bestätigt Abberufung eines Geschäfts­führers

Das Oberlan­des­gericht Köln hat zwei Urteile im Streit um die Geschäfts­führung innerhalb der Fa. Gaffel Brauerei Becker & Co. oHG verkündet. Dem Geschäftsführer Johannes Becker wurde auf Antrag des weiteren Geschäfts­führers Heinrich Becker, dessen Sohnes Heinrich Philipp Becker sowie dessen Neffen Philipp Becker im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsgeld verboten, für die Gaffel-Brauerei Becker & Co. oHG als Geschäftsführer aufzutreten oder zu handeln. Ein anders lautendes Urteil des Landgerichts Köln vom 02. März 2007, das den Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte, wurde auf die Berufung der Antragsteller entsprechend abgeändert.

Ein gleich gelagerter Antrag des Geschäfts­führers Johannes Becker, seinem Bruder Heinrich die Geschäfts­führung zu entziehen, wurde indessen zurückgewiesen. In diesem Falle wurde das vorangegangene Urteil des Landgerichts Köln bestätigt und die dagegen eingelegte Berufung des Johannes Becker zurückgewiesen.

In den genannten einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren standen sich die Gesellschafter der Gaffel-Brauerei gegenüber. Die Brüder und Geschäftsführer Heinrich und Johannes Becker halten je 38 % Anteil, wobei Heinrich Becker seinem Sohn Heinrich Philipp einen kleinen Anteil im Gegenwert einer Stimme übertragen haben will. Der Neffe Philipp Becker hat einen Anteil in Höhe von 24 %. Zwischen den Geschäfts­führern Heinrich und Johannes Becker bestehen seit längerem persönliche Spannungen und Streit betreffend die Geschäfts­führung des Braue­rei­be­triebes. Der Streit eskalierte in der Gesell­schaf­ter­ver­sammlung vom 06. Dezember 2006, wo es um die Frage ging, in welcher Weise man sich weitergehend an einer Geträn­ke­ver­trie­bsfirma beteiligen sollte, an der die Gaffel-Brauerei bereits einen Anteil von 25,1 % innehatte. Während Johannes Becker eine Erhöhung des Anteils auf 50 % anstrebte, favorisierte Heinrich Becker eine komplette Übernahme des Geträn­ke­ver­triebs in Kooperation mit einer anderen Brauerei und setzte sich damit in der Gesell­schaf­ter­ver­sammlung durch. Nachdem Johannes Becker angekündigt hatte, sich dem widersetzen zu wollen, wurde beantragt, seine Abberufung als geschäfts­füh­render Gesellschafter auf die Tagesordnung der nächsten Gesell­schaf­ter­ver­sammlung zu setzen. Dazu kam es einen guten Monat später: Die Gesellschafter Heinrich, Heinrich Philipp und Philipp Becker beriefen Johannes Becker als Geschäftsführer der Gesellschaft zunächst mit einfachem Mehrheits­be­schluss ab, in einer weiteren Abstimmung aber auch "aus wichtigem Grund," wobei sie ihm einzelne Untreu­e­hand­lungen zum Nachteil der Gesellschaft vorwarfen, wie z. B. die Abrechnung privater Reise-, Bewirtungs- und Tankkosten über die Firma. Ähnliche Vorwürfe hat Johannes Becker umgekehrt gegen seinen Bruder und Mitge­schäfts­führer erhoben und diese zum Anlass genommen, dessen Abberufung als Geschäftsführer zu beantragen. Sein Antrag wurde aber von den anderen Gesellschaftern abgelehnt; die Wirksamkeit dieser Abstimmung ist Gegenstand des zweiten einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahrens.

Der Zivilsenat hat im ersten Urteil die Abberufung des Geschäfts­führers Johannes Becker durch einfachen Mehrheits­be­schluss und ohne wichtigen Grund als rechtswirksam angesehen. Nach den Bestimmungen des Gesell­schafts­ver­trages sei dies zulässig gewesen; die Statuten der Gesellschaft können - wie hier - vorsehen, dass ein Geschäftsführer unter erleichterten Voraussetzungen auch ohne wichtigen Grund von seinem Amt abberufen werde. Die entsprechende Bestimmung im Gesell­schafts­vertrag sei auch nicht durch eine später vereinbarte Geschäfts­ordnung für die Geschäfts­führung geändert worden, wie Johannes Becker im Prozess geltend gemacht hatte. Ein hinreichender sachlicher Grund für dessen Abberufung habe vorgelegen; insoweit genüge, dass der Geschäftsführer in einer wesentlichen Entscheidung eine völlig andere Position als die Gesell­schaf­ter­mehrheit vertritt, weil dadurch das Vertrauen in ihn verloren gehen könne. Die Meinungs­ver­schie­den­heiten über die Aufstockung der Anteile an der Geträn­ke­ver­trie­bsfirma haben nach Auffassung des Senats wesentliche Fragen in diesem Sinne betroffen, da ein großer Teil des Absatzes der Brauerei über die genannte Firma erfolge. Auf die Untreuevorwürfe gegenüber Johannes Becker kam es danach letztlich in diesem Verfahren nicht mehr an.

Die Abberufung des Heinrich Becker als Geschäftsführer ist nach den Entschei­dungs­gründen des 2. Urteils zwar mit Mehrheit beschlossen worden, weil dieser selbst mit seinem 38 %-igen Anteil bei der Abstimmung nicht habe mitwirken dürfen. Der Gesell­schaf­ter­be­schluss sei hingegen unwirksam gewesen, weil ein wichtiger Grund nicht vorgelegen habe bzw. nicht glaubhaft gemacht worden sei. Bei vielen Vorwürfen angeblicher Privatausgaben, z. B. für Bewir­tungs­kosten, war für den Senat bereits nicht feststellbar, ob es sich tatsächlich um Privatausgaben handelte oder ob sie nicht doch betrieblich veranlasst waren. Allerdings geht der Senat davon aus, dass zumindest ein Teil der gegen ihn von Johannes Becker erhobenen Vorwürfe zutrifft, weil er Tankrechnungen seiner Angehörigen als Betrie­bs­ausgaben der Brauerei abgerechnet habe. Dies rechtfertigt eine Abberufung aus wichtigem Grund allein auf Antrag von Johannes Becker jedoch nicht, weil dieser nach den Feststellungen des Senats sich in der Vergangenheit ähnlich verhalten hat, indem er Spesen­rech­nungen aus Kölner Lokalen abrechnete, obwohl er zeitgleich auf Kosten der Brauerei Bewirtungen in den USA vorgenommen hatte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 30.08.2007

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