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Dokument-Nr. 1731

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Oberlandesgericht Köln Beschluss03.12.1999

Waschen am Sonntag

Der mehrheitliche Beschluss einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, den im Gemein­schafts­ei­gentum stehenden Waschkeller auch Sonntags in der Zeit von 9-12 Uhr zu benutzen, verstößt nicht gegen das Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft hält sich im Rahmen des ihr zustehenden Gestal­tungs­spielraums, wenn sie die Nutzung des Waschkellers für diesen Zeitraum gestattet, der üblicherweise für einen vollständiger Waschgang einschließlich Schleudern und Trocknen benötigt wird. Dabei entstehende geringfügige Geräu­sch­be­läs­ti­gungen haben andere Wohnungs­ei­gentümer hinzunehmen. Mit dieser Begründung hat das Oberlan­des­gericht Köln durch rechtskräftigen Beschluss vom 03.12.1999 den Anfech­tungs­antrag von Wohnungs­ei­gen­tümern zurückgewiesen, die sich zuvor in der Eigen­tü­mer­ver­sammlung für ein sonntägliches Waschverbot ausgesprochen hatten, dabei jedoch von den übrigen Eigentümern überstimmt worden waren.

Nach dem Beschluss unterfällt privates Waschen in einem Waschkeller nicht dem Arbeitsverbot des Feier­tags­ge­setzes, da es sich nicht um öffentlich bemerkbare Arbeiten handele, und zudem unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung dringender häuslicher Bedürfnisse erforderlich sind, erlaubt seien. Sofern die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft unter Abwägung der verschiedenen Interessen eine auf drei Stunden beschränkte Nutzung des Waschkellers erlaube, übe sie damit ihr Ermessen ordnungsgemäß aus und trage den berechtigten Interessen nach Sonntagsruhe einerseits und der Notwendigkeit andererseits, etwa aus beruflichen Gründen auch Sonntags zu waschen, ausreichend Rechnung. In einem solchen Fall dürfen die Gerichte gemäß dem Beschluss ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle der Eigen­tü­mer­ver­sammlung setzen, wie es die Vorinstanzen getan hatten, die die sonntägliche Nutzung auf zwei Stunden hatten begrenzen wollen, zumal in diesem Zeitraum ein vollständiger Waschgang einschließlich Schleudern und Trocknen kaum zu erledigen sei.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 28.12.1999

der Leitsatz

WEG §§ 14 , 15; NWFeiertagsG § 3

1. Eine durch Mehrheits­be­schluss getroffene Regelung des Inhalts, dass der im Gemein­schafts­ei­gentum stehende Waschkeller auch sonntags in der Zeit von 9 bis 12 Uhr benutzt werden darf, verstößt nicht gegen § 3 NWFeiertagsG.

2. Soweit durch die Waschmaschinen keine empfindliche Geräu­sch­be­läs­tigung verursacht wird, kann der Richter den Ermes­sens­spielraum der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft nicht durch sein eigenes Ermessen ausfüllen.

3. Die Gemeinschaft macht von ihrem Ermessen keinen Fehlgebrauch, wenn sie den Gebrauch der Waschmaschinen für einen Zeitraum gestattet, der bequem einen kompletten Waschgang (Waschen, Schleudern, Trocknen) erlaubt.

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