15.11.2024
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Dokument-Nr. 423

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Oberlandesgericht Köln Beschluss11.02.2004

Keine "Zwangsscheidung" einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft durch den Betreuer eines der Lebenspartner

Ist bei einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft einer der Partner geschäfts­unfähig und steht er deshalb unter Betreuung, kann die zur Aufhebung der Partnerschaft erforderliche Erklärung, die Partnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, für ihn nicht wirksam allein durch den Betreuer abgegeben werden.

Zwei Männer im Raum Köln hatten eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft nach dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Leben­s­part­ner­schafts­gesetz (LPartG) geschlossen. Im Jahre 2002 erlitt einer von beiden erhebliche Unfall­ver­let­zungen mit gravierenden gesund­heit­lichen Dauerschäden. Nach den gerichtlichen Feststellungen ist eine Verständigung in der Sache mit ihm nicht (mehr) möglich. Er lebt seither in Pflege­ein­rich­tungen. Das zuständige Amtsgericht (Vormund­schafts­gericht) bestellte für ihn zwei Betreuer. Aufgrund zwischen­zeitlich entstandener Ausein­an­der­set­zungen insbesondere über die Ernsthaftigkeit der eingetragenen Partnerschaft gaben die Betreuer Anfang 2003 für den Betreuten gegenüber dem anderen Lebenspartner nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG die Erklärung ab, die Leben­s­part­ner­schaft nicht mehr fortsetzen zu wollen und ab sofort von dem anderen getrennt zu leben. Ihr Antrag, diese Erklärung vormund­schafts­ge­richtlich zu genehmigen, blieb in letzter Instanz auch vor dem OLG Köln erfolglos:

Nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG hebt das Gericht eine Leben­s­part­ner­schaft auf, wenn ein Lebenspartner erklärt hat, die Partnerschaft nicht fortsetzen zu wollen und seit der Zustellung dieser Erklärung an den anderen Partner 36 Monate vergangen sind. Die Frage, ob bei Geschäfts­un­fä­higkeit eines Lebenspartners diese Erklärung für ihn durch seinen Betreuer als gesetzlichen Vertreter (§ 1902 BGB) erfolgen kann, hat das OLG Köln verneint. Die Erklärung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG müsse dem Gesetz zufolge persönlich abgegeben werden; eine Vertretung bei Abgabe der Erklärung sei unzulässig. Werde demgegenüber bei einem geschäfts­un­fähigen Lebenspartner die Aufhe­bungs­ent­scheidung als solche einem Dritten übertragen, obwohl - wie hier - nicht einmal ein diesbezüglicher eigener Wille des Geschäfts­un­fähigen feststellbar sei, laufe das auf eine mit dem Grundgesetz unvereinbare Zwangsaufhebung, nämlich eine Aufhebung ohne objektive Feststellung des Scheiterns der Partnerschaft hinaus. Auch eine Ehe könne nur unter der materiellen Voraussetzung ihres Scheiterns, nicht aber allein deshalb geschieden werden, weil der gesetzliche Vertreter eines (geschäfts­un­fähigen) Ehegatten dies beantrage.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 25.02.2004

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