15.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil21.11.2012

Kein Anspruch auf Rückerstattung von Kosten für Heilung­be­handlung durch SchamanenPatientin hätte Aussagen über Heilungschancen nicht als verbindliche Zusicherung verstehen dürfen

Eine unheilbar an Krebs erkrankte Patientin hat keinen Anspruch auf Rückerstattung und Schmerzensgeld hinsichtlich einer von ihr in Anspruch genommenen Behandlung durch einen Schamanen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Köln.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls leidet an einer nach den Methoden der Schulmedizin nicht heilbaren Krebserkrankung. Sie wandte sich deshalb an die Beklagte, die auf einer Internetseite gemeinsam mit ihrem Ehemann für Reisen in ein Camp im peruanischen Regenwald warben, in welchem sich der Ehemann der Beklagten und sein Vater als Schamanen betätigten. Die Klägerin führte Gespräche mit der Beklagten und entschied sich schließlich, eine schamanische Heilbehandlung mit Pflanzen und Säften durch den Schwiegervater der Beklagten vornehmen zu lassen. Die Klägerin meldete sich und ihren Ehemann, der sie begleitete, zu einer 5-wöchigen Perureise zum Preis von 4.420 Euro pro Person an. Zusätzlich wandte sie 4.028 Euro für die Flüge nach Lima auf. Die Klägerin reiste in das Camp, brach die Reise jedoch im Hinblick auf die Verhältnisse vor Ort frühzeitig ab. Der erhoffte Behand­lungs­erfolg blieb aus.

LG und OLG weisen Ansprüche der Klägerin nach Beweisaufnahme zurück

Das Oberlan­des­gericht Köln hat - ebenso wie bereits das Landgericht Köln - die Ansprüche der Klägerin zurückgewiesen. Das Oberlan­des­gericht hat ausführlich über die im Vorfeld der Reise zwischen der Klägerin und der Beklagten geführten Gespräche sowie über die Zustände in Peru Beweis erhoben.

Zwischen den Parteien wurde kein Reisevertrag geschlossen

Als Ergebnis der Beweisaufnahme ließ sich nicht feststellen, dass die Klägerin mit der Beklagten einen Reisevertrag abgeschlossen hat. Die Beklagte habe zwar an den Gesprächen mit der Klägerin teilgenommen und auch Informationen über die Reise sowie die Behandlung weitergegeben, allerdings sei sie nicht Vertrags­partnerin der Klägerin geworden. Aus diesem Grunde könnten keine Ansprüche aus einer Schlech­t­er­füllung des Reise- bzw. Behand­lungs­ver­trages gerade gegen die Beklagte gerichtet werden. Das Oberlan­des­gericht hat als Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht feststellen können, dass die Beklagte im Rahmen der Gespräche ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, für das sie nunmehr einstehen müsste.

Patientin und Ehemann war Ehemann Unmöglichkeit eines sicheren Heilungs­ver­sprechens bewusst

Das Oberlan­des­gericht Köln hat darüber hinaus auch keine andere Grundlage für eine Haftung der Beklagten annehmen können. Insbesondere hat es eine Verant­wort­lichkeit der Beklagten für die Zustände vor Ort in Peru und Umstände der Behandlung abgelehnt. Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht über diese Zustände getäuscht. Das Oberlan­des­gericht hat in seinen Entschei­dungs­gründen u.a. zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin Aussagen der Beklagten über die Heilungschancen nicht als verbindliche Zusicherung verstehen durfte. Der Klägerin und ihrem Ehemann sei bewusst gewesen, dass sie den Boden der gesicherten wissen­schaft­lichen Erkenntnisse verließen und daher sichere Heilungs­ver­sprechen nicht möglich waren.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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