21.11.2024
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Dokument-Nr. 43

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Oberlandesgericht Köln Urteil22.03.2004

Anwalt haftet für Rechtsschutz-Absage bei unzureichender Information

Wenn eine Rechts­schutz­ver­si­cherung die Übernahme der Prozesskosten ablehnt, weil der Anwalt des Versi­che­rungs­nehmers sie angeblich unzureichend über den zu Grunde liegenden Rechtsstreit informiert hat, so muss der Versicherte - verliert er den Prozess - weder die Prozesskosten noch die Anwaltsgebühren zahlen. Der Anwalt trägt wegen nachlässiger Information an die Assekuranz die Kosten.

In dem zugrun­de­lie­gendem Urteil hatte die Rechts­schutz­ver­si­cherung einem Verische­rungs­nehmer bereits die Kostenübernahme für den Striet in einer Wohnungs­ei­gen­tumssache zugesagt. Später nahm die Versicherung die deckungszusage aber zurück, da der Anwalt eine Infor­ma­ti­o­ns­pflicht­ver­letzung begangen haben sollte. In der Vorkor­re­spondenz hatte der Anwalt der Versicherung einen Gerichts­be­schluss übersandt, aus welchem sich alle relevanten Tatsachen für die Versicherung ergaben.

Als der Mandant in dem später verlorenen gegangenen Prozess die Gerichts- und Anwaltsgebühren bezahlten sollte, verklagte er seinen Anwalt auf Freistellung von den Kosten.

Das Gericht ließ offen, ob die ursprünglich erteilte Kostenübernahme von der Assekuranz zu Recht zurückgenommen wurde. Jedenfalls habe der Anwalt durch seine nachlässige Infor­ma­ti­o­ns­politik den Versi­che­rungs­schutz seines Mandanten gefährdet.

Quelle: Eigener Bericht

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