14.12.2024
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Dokument-Nr. 34010

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Urteil28.08.2021Oberlandesgericht Köln16 U 169/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2021, 1453Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2021, Seite: 1453
  • NJW-RR 2022, 199Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 199
  • RRa 2024, 14Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2024, Seite: 14
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Vorinstanz:
  • Landgericht Aachen, Urteil30.09.2020, 8 O 305/19
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil28.08.2021

Bei Reiseabbruch aufgrund Todes eines nahen Angehörigen behält Reise­ver­an­stalter Anspruch auf volle VergütungReise­ver­an­stalter muss sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen

Bricht der Reisende die Reise wegen des Todes eines nahen Angehörigen ab, so behält der Reise­ver­an­stalter den Anspruch auf die volle Vergütung. Er muss sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2018 brach ein Ehepaar seine Reise in Neuseeland ab, weil die Mutter des Ehemanns verstorben war. Nachfolgend bestand Streit mit der Reise­ver­an­stalterin über die Rückzahlung des vollständigen Reisepreises. Der Ehemann erhob schließlich Klage. Das Landgericht Aachen gab der Klage nur teilweise statt. Zwar habe dem Kläger ein Recht zur Kündigung des Reisevertrags aus wichtigem Grund zugestanden. In diesem Fall sei die vereinbarte Vergütung weiter geschuldet. Jedoch müsse sich der Reise­ver­an­stalter ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Reise­ver­an­stalterin.

Anspruch auf Erstattung der ersparten Aufwendungen

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es führte zum Fall aus, dass der Reisevertrag durch die in der vorzeitigen Rückreise liegende Kündigung seitens des Klägers und seiner Ehefrau vorzeitig beendet worden sei mit der Folge, dass den Reisenden gegen die Beklagte als Reise­ver­an­stalter ein Rücker­stat­tungs­an­spruch dem Grunde nach zustehe. Dieser umfasse aber nicht die Erstattung des gesamten Reisepreises, sondern nur die der ersparten Aufwendungen. Bricht der Reisende die Reise aus Gründen ab, die in seiner Sphäre liegen, so behalte der Reise­ver­an­stalter den Anspruch auf die volle Vergütung, müsse sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Das werde aus § 648 oder § 326 Abs. 2 BGB hergeleitet.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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