15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 438

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Oberlandesgericht Köln Urteil08.03.2004

OLG Köln zu den Voraussetzungen der Kfz-Nutzungs­ent­schä­digung nach einem Verkehrsunfall

Wartet der Halter eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkw mit der Reparatur des Fahrzeugs oder der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs über zwei Monate zu, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er den Wagen in der Zwischenzeit nicht nutzen wollte. Ihm steht dann für diesen Zeitraum auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zu.

Die Klägerin macht gegen die beklagte Versi­che­rungs­ge­sell­schaft Schaden­s­er­satz­ansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend. Den eigentlichen Fahrzeugschaden hatte der Versicherer bereits vorprozessual ausgeglichen. Erst knapp zwei Monate nach Erhalt dieser Versi­che­rungs­leistung hatte die Klägerin ein Ersatzfahrzeug für ihren bei dem Unfall beschädigten Pkw angeschafft. Ihr Begehren auf Zahlung einer Nutzungs­ent­schä­digung blieb auch in zweiter Instanz vor dem OLG Köln erfolglos:

Grundsätzlich steht dem Pkw-Eigentümer, der sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungs­ent­schä­digung zu. Der Anspruch beschränkt sich regelmäßig auf die für die Reparatur oder Ersatz­be­schaffung notwendige Zeit und setzt auf Seiten des Geschädigten neben der (hypothetischen) Nutzungs­mög­lichkeit insbesondere einen Nutzungswillen voraus. Einen Nutzungswillen der Klägerin hat das OLG Köln hier jedoch nicht festzustellen vermocht. Es hat sich der in Rechtsprechung und Fachliteratur überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach der Umstand, das ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen begründet. Mit einem Zuwarten über einen längeren Zeitraum bis zu einer Reparatur oder einer Ersatz­an­schaffung setze der Geschädigte deutliche Beweisanzeichen gegen sich selbst. Gründe für ein Zuwarten über einen derart langen Zeitraum habe die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie habe ihren Vortrag, sich um ein Ersatzfahrzeug „bemüht“ zu haben, in keiner Weise konkretisiert. Ob etwas anderes dann gelte, wenn der Geschädigte nicht über die finanziellen Mittel für die Ersatz­be­schaffung verfüge und er abwarte, bis der Haftpflicht­ver­si­cherer des Schädigers den Kfz-Schaden ausgleiche, bedürfe keiner Entscheidung, da ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliege.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 15.04.2004

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