Dokument-Nr. 438
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Oberlandesgericht Köln Urteil08.03.2004
OLG Köln zu den Voraussetzungen der Kfz-Nutzungsentschädigung nach einem Verkehrsunfall
Wartet der Halter eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkw mit der Reparatur des Fahrzeugs oder der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs über zwei Monate zu, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er den Wagen in der Zwischenzeit nicht nutzen wollte. Ihm steht dann für diesen Zeitraum auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zu.
Die Klägerin macht gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend. Den eigentlichen Fahrzeugschaden hatte der Versicherer bereits vorprozessual ausgeglichen. Erst knapp zwei Monate nach Erhalt dieser Versicherungsleistung hatte die Klägerin ein Ersatzfahrzeug für ihren bei dem Unfall beschädigten Pkw angeschafft. Ihr Begehren auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung blieb auch in zweiter Instanz vor dem OLG Köln erfolglos:
Grundsätzlich steht dem Pkw-Eigentümer, der sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu. Der Anspruch beschränkt sich regelmäßig auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit und setzt auf Seiten des Geschädigten neben der (hypothetischen) Nutzungsmöglichkeit insbesondere einen Nutzungswillen voraus. Einen Nutzungswillen der Klägerin hat das OLG Köln hier jedoch nicht festzustellen vermocht. Es hat sich der in Rechtsprechung und Fachliteratur überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach der Umstand, das ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen begründet. Mit einem Zuwarten über einen längeren Zeitraum bis zu einer Reparatur oder einer Ersatzanschaffung setze der Geschädigte deutliche Beweisanzeichen gegen sich selbst. Gründe für ein Zuwarten über einen derart langen Zeitraum habe die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie habe ihren Vortrag, sich um ein Ersatzfahrzeug „bemüht“ zu haben, in keiner Weise konkretisiert. Ob etwas anderes dann gelte, wenn der Geschädigte nicht über die finanziellen Mittel für die Ersatzbeschaffung verfüge und er abwarte, bis der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Kfz-Schaden ausgleiche, bedürfe keiner Entscheidung, da ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliege.
Das Urteil ist rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2004
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 15.04.2004
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