15.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 1739

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Oberlandesgericht Köln Beschluss20.04.2000

Eheschließung während einer SchwangerschaftProzess­kos­tenhilfe für Vater­schafts­an­fech­tungsklage

Eine Frau handelt nicht mutwillig, wenn sie während der Schwangerschaft nicht den Erzeuger des noch ungeborenen Kindes, sondern einen anderen Mann zu heiratet, und damit die gesetzlich vorgesehene Folge herbeiführt, dass bei der Geburt des Kindes der zuvor angeheiratete Ehemann als Vater des Kindes gilt. Denn in ihrer Entscheidung, wann eine Frau welchen Mann heirate, sei sie grundsätzlich frei.

Mit dieser Begründung hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden, dass der Mutter des Kindes für eine Klage auf Feststellung, ihr Ehemann sei nicht der leibliche Vater des Kindes, bei Mittellosigkeit die erforderliche Prozess­kos­tenhilfe zu gewähren ist. Das mit der Klage angerufene Amtsgericht hatte zuvor noch die Prozess­kos­tenhilfe verweigert mit der Begründung, die Mutter habe die Notwendigkeit einer Vater­schafts­an­fech­tungsklage mutwillig herbeigeführt. Denn da die Klägerin bei ihrer Heirat gewusst habe, dass sie von einem anderen Mann schwanger sei, hätte sie die Eheschließung vor der Geburt des Kindes unterlassen müssen, um nicht eine "falsche" Rechtsfolge herbeizuführen.

Nach Paragraf 1592 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des OLG Köln vom 11.08.2000

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