15.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 1747

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Oberlandesgericht Köln Urteil14.11.2001

Belastung eines Bankkontos nach Zahlung mit Kreditkarte in einem "Animierlokal" trotz Widerrufs durch den Kunden

Ein Bankkunde, der in einem sog. "Animierlokal" seine Bestellungen mit Kreditkarte beglichen und sich danach gegen den Ausgleich durch seine Bank gewandt hatte, hat gegen seine Bank bislang erfolglos auf Rückzahlung des von dieser ausgeglichenen Betrags i.H.v. 18.000,- DM geklagt. Mit Urteil vom 14.11.2001 das Oberlan­des­gericht Köln das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln bestätigt.

Der Kläger unterzeichnete nach einer voraus­ge­gangenen Zechtour in einem Animierlokal in Hamburg zwischen 3.43 Uhr und 6.10 Uhr unter Verwendung der Kreditkarte neun sog. Belas­tungs­belege mit einem Gesamtbetrag von 18.000,- DM. Zuvor hatte er unter Verwendung einer anderen Kreditkarte mehrere Belege über insgesamt 2.840,- DM unterschrieben. Der Kläger vermochte sich nicht darin zu erinnern, ob er außer den Warenleistungen - nämlich eine größere Anzahl von Sektflaschen - auch die Möglichkeit wahrgenommen hatte, mit den "Animierdamen" in mehr oder minder intimer Weise zusammenzusein. Keine konkreten Angaben wusste er zudem zum Ablauf seines Besuchs und zum von ihm behaupteten hohen Alkoholkonsum zu machen. Nach dem Besuch in dem Etablissement suchte der Kläger nach einem kurzen Schlaf die Geschäfts­stellen seiner Bank am Hamburger Flughafen und nach seiner Ankunft jene in Köln auf, um einen Ausgleich zu verhindern. Die Beklagte glich drei Tage später die eingegangenen Belas­tungs­belege aus und belastete dementsprechend das Konto des Klägers.

Nach der Entscheidung des 13. Zivilsenats ist die bei der Kredit­kar­ten­ver­wendung durch Beleg­un­ter­zeichnung erteilte Weisung des Kredit­kar­te­n­in­habers an die Bank, die zu Grunde liegende Geldschuld zu erfüllen, grundsätzlich unwiderruflich. Deshalb führe der Widerruf der Weisung nicht zu einer Versagung des Aufwen­dungs­er­satz­an­spruchs der Beklagten gegen den Kläger. Der Widerruf sei auch nicht deshalb zu beachten gewesen, weil der Kläger ihn unter anderem damit begründet hatte, dass er "sturzbetrunken und nicht Herr seiner Sinne" gewesen und zudem betrogen worden sei. Zwar treffe das Risiko, dass die Zahlungs­an­weisung des Kredit­kar­te­n­in­habers unwirksam ist und kein Entgeltanspruch für die erbrachte Leitung besteht, das Vertrags­un­ter­nehmen, hier also das Animierlokal. Der Kläger habe sich aber nicht damit begnügen können, die Unwirksamkeit der Verträge wegen infolge hohen Alkoholgenusses fehlender Geschäfts­fä­higkeit bzw. Sitten­wid­rigkeit oder Wucher anzuführen. Vielmehr habe er die Bank in die Lage zu versetzen gehabt, mit Aussicht auf Erfolg ein Recht zur Zahlungs­ver­wei­gerung gegenüber dem Vertrags­un­ter­nehmen geltend zu machen. Der Kläger habe schließlich keine Umstände vorgetragen, die eine Unwirksamkeit der Forderung des Animierlokals wegen mangelnder Geschäfts­fä­higkeit oder Sitten­wid­rigkeit begründeten. Deshalb stehe ihm auch kein Recht zu, den Erstat­tungs­an­spruch der Beklagten deshalb zu verweigern, weil diese den von ihr gezahlten Betrag ohne weiteres zurückverlangen könnte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen, da die Fragen zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen eines Widerrufs der in der Unterzeichnung des Belas­tungs­belegs liegenden Weisung höchst­rich­terlich noch nicht geklärt sind.

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des OLG Köln vom 11.12.2001

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