15.11.2024
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Dokument-Nr. 1735

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Urteil13.12.2000Oberlandesgericht Köln13 U 100/00
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Oberlandesgericht Köln Urteil13.12.2000

Auf Einzah­lungs­quit­tungen der Banken ist grundsätzlich Verlass

Auf Einzah­lungs­quit­tungen der Banken ist grundsätzlich Verlass Das Vertrauen in die Banken als die wesentlichen Träger des Geldverkehrs und damit in das gesamte Geldwesen wäre in hohem Maße gefährdet, wenn an den Gegenbeweis einer Einzah­lungs­quittung nicht besonders hohe Anforderungen gestellt würden. Banken können daher die Beweiskraft ihrer eigenen Quittungen nur in Ausnahmefällen und nicht schon durch die bloße anderslautende Zeugenaussage des Kassierers, der die Quittung selbst ausgestellt hat, entkräften.

Mit dieser Begründung hat das Oberlan­des­gericht Köln durch Urteil vom 13.12.2000 der Klage eines Bankkunden stattgegeben, dem nach eigener Bareinzahlung von 130.000 DM auf sein Konto von seiner Bank ein entsprechender Einzah­lungsbeleg ausgestellt worden war. Kurze Zeit später glaubte die Kassiererin trotz zweimaliger Zählung des Betrages bei der Einzahlung einem Irrtum unterlegen zu sein, weshalb sie die Buchung nach einer Stunde stornierte und dem Konto lediglich 40.000 DM als eingezahlt gutschrieb.

Nach dem nunmehrigen Urteil ist die Bank verpflichtet, an ihren Kunden auch die Differenz von 90.000 DM auszuzahlen. Denn die bloße Aussage der Kassiererin im Prozess, tatsächlich seien nur 40.000 DM eingezahlt worden, reiche gegenüber dem bei der Einzahlung ausgestellten Beleg nicht aus, einen geringeren Betrag als bewiesen anzusehen. Vielmehr müsse die Bank im Einzelnen darlegen, dass sie alle zumutbaren Kontroll­mög­lich­keiten ausgeschöpft habe und etwa auch eine Unterschlagung innerhalb der Bank ausgeschlossen sei. Dieser Nachweis war jedoch vorliegend nicht erfolgt.

Das Urteil ist wegen der Höhe des streitigen Betrages noch nicht rechtskräftig, sondern mit der Revision beim Bundes­ge­richtshof anfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 20.12.2000

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