21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 28634

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Beschluss17.12.2018Oberlandesgericht Köln10 UF 99/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 198Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 198
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Aachen, Beschluss16.05.2018, 227 F 2/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss17.12.2018

Kein famili­en­recht­licher Ausgleichs­an­spruch von für gemeinsame Mutter gezahlten Pflegekosten unter den GeschwisternFamili­en­recht­licher Ausgleichs­an­spruch nur anwendbar auf Kindes­unter­halts­fälle

Unter Geschwistern besteht von für die gemeinsame Mutter gezahlten Pflegekosten kein famili­en­recht­licher Ausgleichs­an­spruch. Dieser Anspruch gilt grundsätzlich nur für Kindes­unter­halts­fälle. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Sohn für seine Mutter eine Bürgschaft für die Pflegekosten übernommen. Aus dieser Bürgschaft wurde der Sohn nach dem Tod der Mutter in Anspruch genommen. Der Sohn verlangte nunmehr von seinem Bruder anteilige Zahlung der Pflegekosten. Das Amtsgericht Aachen verneinte einen solchen Anspruch. Es schloss insbesondere die Anwendung des famili­en­recht­lichen Ausgleichs­an­spruchs aus.

Keine Anwendung des famili­en­recht­lichen Ausgleichs­an­spruchs

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein famili­en­recht­licher Ausgleichs­an­spruch bezüglich der gezahlten Pflegekosten sei zu verneinen. Denn ein solcher Anspruch sei lediglich für die Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, obwohl auch der andere Elternteil dem Kind unter­halts­pflichtig war. So lag der Fall hier nicht. Zudem könne ein famili­en­recht­licher Ausgleichs­an­spruch für Zeiträume der Vergangenheit nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 1613 BGB verlangt werden. Der Bruder hätte also vor der Bürgschafts­leistung in Verzug gesetzt oder auf Auskunft in Anspruch genommen werden müssen. Daran fehlte es hier.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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