21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 26189

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Beschluss31.03.2017Oberlandesgericht Köln1 Ws 137/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2017, 314Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 314
  • NStZ-RR 2017, 174Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 174
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss31.03.2017

Hinreichender Tatverdacht einer vorsätzlichen Kindes­ent­ziehung bei Verbringen der Kinder ins AuslandMögliche Strafbarkeit auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Verbringt ein Elternteil Kinder ins Ausland, so besteht selbst dann ein hinreichender Tatverdacht einer vorsätzlichen Kindes­ent­ziehung gemäß § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht zusteht. Maßgeblich ist aber, ob dem anderen Elternteil ein Heraus­ga­be­an­spruch zustehen kann. Auf die gerichtliche Feststellung des Anspruchs kommt es aber nicht an. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehemann im Februar 2016 seine drei Kinder, 8, 6 und 3 Jahre alt, ins Ausland zu seinen Eltern gebracht und sie dort bei der Schule bzw. Kindergarten angemeldet. Hintergrund dessen waren angebliche Streitigkeiten mit seiner Ehefrau über die Kinder. Die Ehefrau, die zusammen mit ihrem Ehemann das Sorgerecht über die Kinder hatte, ging von einer Kindesentführung aus. Aufgrund einer famili­en­ge­richt­lichen Entscheidung im Ausland erhielt sie die Alleinsorge über die Kinder. Im Juli 2016 kehrten die Kinder zur Mutter zurück. Nachfolgend erstattete die Mutter Anzeige wegen Kindes­ent­führung gegen ihren Ehemann.

Staats­an­walt­schaft stellte Strafverfahren ein

Die Staats­an­walt­schaft Köln stellte das Strafverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts der vorsätzlichen Entziehung Minderjähriger ein. Sie begründete dies damit, dass die Ehefrau weder das alleinige Sorgerecht innegehabt habe, noch einen gerichtlich festgestellten Herausgabeanspruch. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht bejaht hinreichenden Tatverdacht der Kindes­ent­ziehung

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung der Staats­an­walt­schaft auf. Der Ehemann sei einer Kindesentziehung gemäß § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinreichend verdächtig. Es sei nicht erforderlich, dass der Ehefrau das alleinige Sorgerecht zusteht. Die Tat könne vielmehr im Fall gemeinsamer Sorge beider Elternteile auch von einem Elternteil zum Nachteil des anderen begangen werden. Zudem komme es nicht darauf an, ob ein gerichtlich festgestellter Heraus­ga­be­an­spruch besteht. Im Falle gemeinsamer Sorge stehe das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht beiden Elternteilen zu. Ein einseitiges Abrücken hiervon gebe dem anderen Elternteil gegebenenfalls einen Heraus­ga­be­an­spruch gemäß § 1632 Abs. 1 BGB. Allein das damit mögliche Bestehen eines Anspruchs genüge.

Motivation des Ehemanns in Haupt­ver­handlung von Bedeutung

Mit welcher Motivation der Ehemann die Kinder ins Ausland verbracht hatte und ob insofern eine vorsätzliche Kindes­ent­ziehung vorliege, sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts im Rahmen der Haupt­ver­handlung zu klären.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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