Oberlandesgericht Köln Beschluss03.02.2000
Sturz auf Trödelmarkt in Porzellanstand
Wer statt zu gehen auf nassem Kopfsteinpflaster läuft und dabei auf rutschigem Boden zu Fall kommt, handelt nicht allein schon deshalb fahrlässig. Wird dabei durch den Sturz das Eigentum eines anderen geschädigt, kommen dem Geschädigten auch die Grundsätze des Anscheinsbeweis nicht zugute. Der Geschädigte muss vielmehr die Umstände darlegen und beweisen, die den Rückschluss auf ein Verschulden des Stürzenden zulassen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln durch rechtskräftigen Beschluss vom 03.02.2000 eine Prozesskostenhilfebeschwerde zurückgewiesen.
Der Entscheidung zugrunde lag die Beschwerde eines Trödelmarkthändlers, der Schadensersatz in Höhe von fast 33.000 DM von einer Trödelmarktbesucherin begehrte. Die Besucherin war bei regnerischen Wetter auf dem Kopfsteinpflaster eines Kölner Trödelmarktes ausgerutscht und auf den Verkaufstisch des Händlers gefallen, wodurch - u.a. an Porzellan und Edelsteinskulpturen - der behauptete Schaden entstanden war. Nach den Ausführungen des Beschlusses fehlt es in einem solchem Fall für die Schadensversursachung an einem Verschulden der Besucherin, solange keine besonderen Umstände erkennbar sind, die der Fußgängerin eine besonders vorsichtige, langsame und bedächtige Fortbewegungsweise nahe legen mussten.
Eine von ihr zu widerlegende Verschuldensvermutung zu Lasten der Besucherin kommt nach dem Beschluss nicht in Betracht. Denn es handele sich im Hinblick auf das Verschuldens ersichtlich nicht um einen typischen Geschehensablauf, der einen solchen Anscheinsbeweis rechtfertigen könnte. Vielmehr gehe es um die Beurteilung einer individuell geprägten Verhaltensweise, weshalb der Antragsteller nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses die über das bloße Ausrutschen hinausgehenden Umstände hätte darlegen müssen, aus denen sich das Verschulden ergeben könne. Dies war im vorliegenden Fall durch den Antragsteller jedoch nicht geschehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.02.2000
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 29.02.2000