15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 1745

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Oberlandesgericht Köln Beschluss03.02.2000

Sturz auf Trödelmarkt in Porzellanstand

Wer statt zu gehen auf nassem Kopfstein­pflaster läuft und dabei auf rutschigem Boden zu Fall kommt, handelt nicht allein schon deshalb fahrlässig. Wird dabei durch den Sturz das Eigentum eines anderen geschädigt, kommen dem Geschädigten auch die Grundsätze des Anscheinsbeweis nicht zugute. Der Geschädigte muss vielmehr die Umstände darlegen und beweisen, die den Rückschluss auf ein Verschulden des Stürzenden zulassen. Mit dieser Begründung hat das Oberlan­des­gericht Köln durch rechtskräftigen Beschluss vom 03.02.2000 eine Prozess­kos­ten­hil­fe­be­schwerde zurückgewiesen.

Der Entscheidung zugrunde lag die Beschwerde eines Trödel­ma­rkt­händlers, der Schadensersatz in Höhe von fast 33.000 DM von einer Trödel­ma­rkt­be­su­cherin begehrte. Die Besucherin war bei regnerischen Wetter auf dem Kopfstein­pflaster eines Kölner Trödelmarktes ausgerutscht und auf den Verkaufstisch des Händlers gefallen, wodurch - u.a. an Porzellan und Edelsteins­kulpturen - der behauptete Schaden entstanden war. Nach den Ausführungen des Beschlusses fehlt es in einem solchem Fall für die Schadens­ver­s­ur­sachung an einem Verschulden der Besucherin, solange keine besonderen Umstände erkennbar sind, die der Fußgängerin eine besonders vorsichtige, langsame und bedächtige Fortbe­we­gungsweise nahe legen mussten.

Eine von ihr zu widerlegende Verschul­dens­ver­mutung zu Lasten der Besucherin kommt nach dem Beschluss nicht in Betracht. Denn es handele sich im Hinblick auf das Verschuldens ersichtlich nicht um einen typischen Gesche­hens­ablauf, der einen solchen Anscheinsbeweis rechtfertigen könnte. Vielmehr gehe es um die Beurteilung einer individuell geprägten Verhaltensweise, weshalb der Antragsteller nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses die über das bloße Ausrutschen hinausgehenden Umstände hätte darlegen müssen, aus denen sich das Verschulden ergeben könne. Dies war im vorliegenden Fall durch den Antragsteller jedoch nicht geschehen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 29.02.2000

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