21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Köln Beschluss23.05.2019

Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Sturz mit Mountainbike im WaldKommune haftet nicht für "waldtypische Gefahren"

Waldbesucher nutzen den Wald auf eigene Gefahr. Die Haftung des Eigentümers für waldtypische Gefahren ist daher ausgeschlossen. Hierauf verwies das Oberlan­des­gericht Köln und wendete diese aus § 14 BWaldG, § 2 LForstG NRW folgenden Grundsätze im Fall eines Mountainbike-Unfalls auf einem Waldweg in der Eifel an.

Der klagende Fahrradfahrer des zugrunde liegenden Falls war auf dem abschüssigen Weg zu Fall gekommen und schwer verletzt worden. Er hatte geltend gemacht, dass die quer über den Weg verlaufende Hangsicherung durch Holzstämme wie eine "Sprungschanze" gewirkt habe. Die Stämme seien in Höhe von 40-50 cm aufgeschichtet und die Stufe aus Fahrtrichtung des Klägers nicht zu erkennen gewesen.

Waldeigentümer haften grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren

Die Klage auf Schmerzensgeld blieb in zwei Instanzen erfolglos. Bereits das Landgericht Aachen hatte die Klage abgewiesen. Nachdem das Oberlan­des­gericht Köln auf die fehlenden Erfolgs­aus­sichten der Berufung hingewiesen hatte, nahm der Kläger diese zurück. Das Oberlan­des­gericht hatte in seinem Hinweis­be­schluss im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs der Waldeigentümer grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren hafte. Dies gelte auch auf Waldwegen. Es sei nicht ungewöhnlich und Waldbesucher müssten damit rechnen, dass Waldwege durch Baumstämme abgefangen und sich daraus auch größere Stufen ergeben könnten. Wer im Wald mit dem Fahrrad unterwegs sei, habe sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und müsse jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad in der übersehbaren Strecke anzuhalten. Soweit der Kläger auf dem stark abschüssigen und mit Felsgestein durchzogenen Weg die Gefahren nicht habe abschließend beurteilen können, hätte er sein Verhalten darauf einstellen und gegebenenfalls vom Rad absteigen müssen. Dass die Kommune nach dem Unfall die Hangsicherung geändert habe, um weiteren Unfällen vorzubeugen, sei kein Beleg für bislang vernachlässigte Verkehrs­si­che­rungs­pflichten und könne auch nicht als Anerkenntnis einer Einstands­pflicht bewertet werden.

Nach der Berufungs­rü­cknahme ist das Verfahren rechtskräftig beendet.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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