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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 4333

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Beschluss26.04.2007Oberlandesgericht Koblenz9 UF 82/07
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Trier, Beschluss11.01.2007, 10 F 455/06
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss26.04.2007

Ex-Ehepartner darf Hausrat nicht eigenmächtig aus ehelicher Wohnung mitnehmenAnderer Ehepartner kann Rechte wegen Besit­z­ent­ziehung geltend machen

Getrennt lebende Eheleute dürfen nicht einfach Hausrats­ge­gen­stände aus der vormals ehelichen Wohnung an sich nehmen und in der neuen Wohnung nutzen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Gegenstände zur Deckung des Notbedarfs benötigt werden.

Im Fall stritten sich getrennt lebende Eheleute. Die Frau nahm verschiedene Hausrats­ge­gen­stände aus der vormals ehelichen Wohnung an sich, um sie zukünftig in ihrer Wohnung zu verwenden. Vor dem Familiengericht begehrte der Mann Rechtsschutz nach § 861 BGB (Anspruch wegen Besit­z­ent­ziehung).

Das Gericht hat entschieden, dass die Frau dem Mann wieder Mitbesitz an den Hausrats­ge­gen­ständen einräumen muss.

Um die Rechte aus § 861 BGB geltend zu machen, müsse kein Hausrats­ver­tei­lungs­ver­fahren im umfassenden Sinne anhängig gemacht werden, wenn der Anspruch auf Wieder­ein­räumung des Mitbesitzes auf § 861 BGB gestützt wird, führte das Gericht aus. Es sah die Voraussetzungen des § 861 BGB vorliegend als erfüllt an.

Ein Hausrats­ver­tei­lungs­ver­fahren müsse nicht durchgeführt werden. Es erscheine unangemessen, den von einer verbotenen Eigenmacht Betroffenen - will er diese nicht hinnehmen - als aktive Partei in dieses Verfahren zu zwingen, meinten die Richter. Aber selbst wenn für solche Fälle verlangt würde, dass der Geschädigte nur die Voraussetzungen der verbotenen Eigenmacht darzulegen brauche, während der andere Ehegatte - will er diesen Gegenstand zugewiesen erhalten - widerklagend eine Verteilung des gesamten Hausrates beantragen müsse, erscheine es richtig, dem Betroffenen einer eigenmächtigen Hausrats­ver­teilung sein Recht auf schnelle Entscheidung, die § 861 BGB ermöglicht, nicht zu nehmen. Demgegenüber sei es demjenigen, der verbotene Eigenmacht verübe, durchaus zuzumuten, die Gegenstände zunächst zurück zu schaffen, bis über die Hausrats­ver­teilung entschieden werde.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

§ 1361 a BGB ist nicht lex specialis zu § 861 BGB. Nach einer eigenmächtigen Wegnahme von Hausrats­ge­gen­ständen kann gegenüber dem Anspruch aus § 861 BGB nur eingewendet werden, dass die Gegenstände zur Deckung eines Notbedarfs benötigt werden.

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