Im Fall stritten sich getrennt lebende Eheleute. Die Frau nahm verschiedene Hausratsgegenstände aus der vormals ehelichen Wohnung an sich, um sie zukünftig in ihrer Wohnung zu verwenden. Vor dem Familiengericht begehrte der Mann Rechtsschutz nach § 861 BGB (Anspruch wegen Besitzentziehung).
Das Gericht hat entschieden, dass die Frau dem Mann wieder Mitbesitz an den Hausratsgegenständen einräumen muss.
Um die Rechte aus § 861 BGB geltend zu machen, müsse kein Hausratsverteilungsverfahren im umfassenden Sinne anhängig gemacht werden, wenn der Anspruch auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes auf § 861 BGB gestützt wird, führte das Gericht aus. Es sah die Voraussetzungen des § 861 BGB vorliegend als erfüllt an.
Ein Hausratsverteilungsverfahren müsse nicht durchgeführt werden. Es erscheine unangemessen, den von einer verbotenen Eigenmacht Betroffenen - will er diese nicht hinnehmen - als aktive Partei in dieses Verfahren zu zwingen, meinten die Richter. Aber selbst wenn für solche Fälle verlangt würde, dass der Geschädigte nur die Voraussetzungen der verbotenen Eigenmacht darzulegen brauche, während der andere Ehegatte - will er diesen Gegenstand zugewiesen erhalten - widerklagend eine Verteilung des gesamten Hausrates beantragen müsse, erscheine es richtig, dem Betroffenen einer eigenmächtigen Hausratsverteilung sein Recht auf schnelle Entscheidung, die § 861 BGB ermöglicht, nicht zu nehmen. Demgegenüber sei es demjenigen, der verbotene Eigenmacht verübe, durchaus zuzumuten, die Gegenstände zunächst zurück zu schaffen, bis über die Hausratsverteilung entschieden werde.