21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 4886

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Beschluss28.01.2003Oberlandesgericht Koblenz9 UF 593/02
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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss28.01.2003

Hausratsteilung muss zeitnah zur Scheidung erfolgen

Der Anspruch eines geschiedenen Ehepartners auf Hausratsteilung ist verwirkt, wenn er ihn erst fast zwei Jahre nach der Rechtskraft der Scheidung geltend macht und während der zwischen­zeit­lichen Regelung der (anderen) vermö­gens­recht­lichen Ansprüche nicht in die Verhandlungen mit einbezogen hat.

Das Oberlan­des­gericht Koblenz hat die Beschwerde eines geschiedenen Ehemannes gegen einen Beschluss eines Amtsgerichts zurückgewiesen, das dem Antragsteller die begehrte Hausratsteilung verweigert hatte, weil es den Anspruch für verwirkt angesehen hat.

Der Antragsteller hatte gegen seine damalige Ehefrau im Januar 1998 eine einstweilige Anordnung auf Überlassung des Hausrats erwirkt, diese aber in der Folgezeit nicht durchgesetzt. Im März 1998 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Parteien verhandelten anschließend über die vermö­gens­rechtliche Ausein­an­der­setzung ihrer Verbindung und schlossen im Oktober 1999 einen Vergleich, ohne dass der Hausrat dabei einbezogen worden war. Die erstmals im Februar 2000 beanspruchte Hausratsteilung sah der Senat - wie zuvor bereits das Amtsgericht - als verspätet an. In Anbetracht des Zeitablaufs zwischen der Rechtskraft der Scheidung und dem Vertei­lungs­ver­langen, der Tatsache, dass der Antragsteller die von ihm erwirkte einstweilige Anordnung nicht vollzogen habe und des Umstands, dass die Hausratsteilung in den Verhandlungen zwischen den Parteien keine Rolle gespielt habe, sei der Anspruch verwirkt, da die Ehefrau darauf habe vertrauen können, ihr geschiedener Ehemann werde diesen nicht mehr geltend machen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 25.03.2003

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