23.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 22806

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Urteil08.06.2016Oberlandesgericht Koblenz9 U 1362/15
Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil15.12.2015, 3 HK O 33/15
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil08.06.2016

Vorher-/ Nachher-Bilder: Unzulässige Werbung für Schön­heits­ope­ra­tionenGenerelles Werbeverbot mit Vorher-/ Nachher-Bildern

Eine Klinik darf für von ihr angebotene Schön­heits­ope­ra­tionen im Internet nicht mit Fotos werben, die Patientinnen im Rahmen einer vergleichenden Darstellung vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

In hier zugrunde liegenden Fall ist der Beklagte Eigentümer einer Klinik, in der Schön­heits­ope­ra­tionen durchgeführt werden. Auf einer Internetseite präsentiert er seine Leistungen unter anderem durch eine Zusam­men­stellung von Bildern, die Patientinnen vor und nach einem vom Beklagten durchgeführten plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen. Das Landgericht Koblenz hatte den Beklagten dazu verurteilt, es künftig zu unterlassen, für Schön­heits­ope­ra­tionen mit diesen sog. Vorher-/Nachher-Bildern zu werben.

Bilder­prä­sen­tation verstößt gegen Heilmit­tel­wer­be­gesetz

Das Oberlan­des­gericht schloss sich der Auffassung der ersten Instanz an, die in der Präsentation der Bilder einen Verstoß gegen § 11 Absatz 1 Satz 3 des Heilmit­tel­wer­be­ge­setzes (HWG) gesehen hatte. Nach dieser Bestimmung darf für Schön­heits­ope­ra­tionen nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. An der Unzulässigkeit der Bilddarstellung ändert sich nach Auffassung der Richter auch nichts dadurch, dass die Bilder auf der Internetseite erst nach einer Registrierung aufgerufen werden können und im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass das Bildmaterial nur den Patienten zugänglich gemacht werden soll, die sich schon eingehend informiert haben; denn der Gesetzgeber hat die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern gänzlich verboten.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ ra-online

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