18.10.2024
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Dokument-Nr. 30861

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Beschluss03.08.2021Oberlandesgericht Koblenz7 WF 535/21
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Altenkirchen, Beschluss19.07.2021, 4 F 143/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss03.08.2021

Verstoß gegen Be­schleunigungs­gebot in Kinds­chafts­sachen wegen zu langer Fristsetzung zur Erstellung eines Gutachtens und Termin­verschiebungen wegen UrlaubsGericht muss für straffe Verfah­rens­führung sorgen

Es verstößt gegen das Be­schleunigungs­gebot in Kinds­chafts­sachen (§ 155 Abs. 1 FamFG), wenn das Gericht zur Gutach­te­n­er­stellung eine zu lange Frist setzt und wegen Urlaub von Ver­fahrens­beteiligten großzügig Termine verschiebt. Das Gericht hat vielmehr für eine straffe Verfah­rens­führung zu sorgen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit Juli 2018 war vor dem Amtsgericht Altenkirchen ein Umgangsverfahren anhängig. Im Juli 2021 erhob der Kindesvater eine Beschleu­ni­gungsrüge, da das Gericht seiner Meinung nach das Verfahren nicht schnell genug betreibe. Hintergrund dessen war unter anderem, dass das Gericht Ende Dezember 2020 dem Sachver­ständigen zur Vorlage eines Ergän­zungs­gut­achtens eine Frist von sechs Monaten gesetzt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren bereits 2 ½ Jahre anhängig und der Kindesvater hatte seit März 2020 keinen Umgang mit seinem Kind gehabt. Nachdem das Gutachten Ende Mai 2021 vorlag, setzte das Gericht großzügige Stellung­nah­me­fristen. Aufgrund von Urlaubs­pla­nungen verschiedener Verfah­rens­be­tei­ligter wurde der eigentlich im August 2021 angesetzte Termin zunächst auf September und schließlich auf Ende Oktober 2021 verschoben.

Amtsgericht wies Beschleu­ni­gungsrüge zurück

Das Amtsgericht hielt die Beschleu­ni­gungsrüge für unbegründet und wies sie daher zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Oberlan­des­gericht sah Verstoß gegen Beschleu­ni­gungsgebot

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Das Gericht habe gegen das Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG verstoßen. Die erheblich zu lange Fristsetzung zur Erstellung des Gutachtens genüge in Anbetracht der besonderen Bedeutung einer alsbaldigen Regelung der persönlichen Verhältnisse des Kindes in Bezug auf die Bindungen an seine Elternteile nicht den zu stellenden Anforderungen. Dies gelte ebenfalls mit Blick auf das Verhalten des Gerichts nach Vorliegen des Gutachtens. Auch wenn das Gericht allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss und ihm urlaubsbedingte Verhinderung der Beteiligten nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, habe es für eine straffe Verfah­rens­führung zu sorgen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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