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- Amtsgericht Altenkirchen, Beschluss19.07.2021, 4 F 143/18
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss03.08.2021
Verstoß gegen Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen wegen zu langer Fristsetzung zur Erstellung eines Gutachtens und Terminverschiebungen wegen UrlaubsGericht muss für straffe Verfahrensführung sorgen
Es verstößt gegen das Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen (§ 155 Abs. 1 FamFG), wenn das Gericht zur Gutachtenerstellung eine zu lange Frist setzt und wegen Urlaub von Verfahrensbeteiligten großzügig Termine verschiebt. Das Gericht hat vielmehr für eine straffe Verfahrensführung zu sorgen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit Juli 2018 war vor dem Amtsgericht Altenkirchen ein Umgangsverfahren anhängig. Im Juli 2021 erhob der Kindesvater eine Beschleunigungsrüge, da das Gericht seiner Meinung nach das Verfahren nicht schnell genug betreibe. Hintergrund dessen war unter anderem, dass das Gericht Ende Dezember 2020 dem Sachverständigen zur Vorlage eines Ergänzungsgutachtens eine Frist von sechs Monaten gesetzt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren bereits 2 ½ Jahre anhängig und der Kindesvater hatte seit März 2020 keinen Umgang mit seinem Kind gehabt. Nachdem das Gutachten Ende Mai 2021 vorlag, setzte das Gericht großzügige Stellungnahmefristen. Aufgrund von Urlaubsplanungen verschiedener Verfahrensbeteiligter wurde der eigentlich im August 2021 angesetzte Termin zunächst auf September und schließlich auf Ende Oktober 2021 verschoben.
Amtsgericht wies Beschleunigungsrüge zurück
Das Amtsgericht hielt die Beschleunigungsrüge für unbegründet und wies sie daher zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.
Oberlandesgericht sah Verstoß gegen Beschleunigungsgebot
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Das Gericht habe gegen das Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG verstoßen. Die erheblich zu lange Fristsetzung zur Erstellung des Gutachtens genüge in Anbetracht der besonderen Bedeutung einer alsbaldigen Regelung der persönlichen Verhältnisse des Kindes in Bezug auf die Bindungen an seine Elternteile nicht den zu stellenden Anforderungen. Dies gelte ebenfalls mit Blick auf das Verhalten des Gerichts nach Vorliegen des Gutachtens. Auch wenn das Gericht allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss und ihm urlaubsbedingte Verhinderung der Beteiligten nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, habe es für eine straffe Verfahrensführung zu sorgen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2021
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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