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- GRUR-RR 2013, 293Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 293
Oberlandesgericht Koblenz Urteil20.12.2012
Brauerei darf weiter mit der Beschreibung "Stubbi-Flasche" werben"Stubbi" weist auf charakteristische Flaschenform hin, nicht auf bestimmte Biersorte
Eine in Koblenz ansässige Brauerei darf weiter mit der Formulierung „Probieren Sie das neue Koblenzer Radler in der Stubbi-Flasche“ werben. Die Inhaberin der Marke „STUBBI“ kann nicht mit Erfolg die Unterlassung dieser Werbung verlangen, da es sich um eine nach dem Markenrecht erlaubte „beschreibende Benutzung“ handelt. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Koblenz bestätigt.
Der Begriff „Stubbi“ wird hier nicht als Marke sondern lediglich als beschreibender Hinweis auf die abgefüllte Menge und die Flaschenform des Getränks verwendet. Dies gilt jedenfalls in der Region Koblenz, in der viele von der Werbung angesprochene Verbraucherinnen und Verbraucher den Begriff „Stubbi“ nicht einer bestimmten Biersorte zuordnen, sondern als umgangssprachliche Bezeichnung für eine charakteristische Flaschenform verstehen.
Inhaberin der Marke "STUBBI" verlangt Unterlassung
Die Beklagte, eine in Koblenz ansässige Brauerei und deren Geschäftsführer, haben im Internet mit der beschriebenen Formulierung für ein Biermischgetränk geworben. Die Klägerin, eine Eifeler Brauereigruppe, ist Inhaberin der Wortmarke „STUBBI“ und hatte von der Beklagten verlangt, die Werbung mit dem Begriff „Stubbi“ zu unterlassen. Bereits beim Landgericht war der entsprechende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Erfolg geblieben.
Markengesetz erlaubt beschreibende Angaben
Der Senat legte in seiner Entscheidung dar, durch die maßgebliche Vorschrift des § 23 Nr. 2 des Markengesetzes solle allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit erhalten bleiben, beschreibende Angaben zur Bezeichnung von Merkmalen ihrer Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Die Beklagten hätten den Begriff „Stubbi“ nicht als Marke sondern lediglich als beschreibenden Hinweis auf die abgefüllte Menge und die Flaschenform des Getränks verwendet. Diese Beschreibung ermögliche den Kunden ein Verständnis von bestimmten Merkmalen des angebotenen Produkts, nämlich die Abfüllung in einer ,33 Liter-Flasche mit einer charakteristischen, gedrungenen Form, die in Fachkreisen als „Steinie“-Flasche bezeichnet werde, in der Region Koblenz und darüber hinaus aber umgangssprachlich als „Stubbi“ bekannt sei.
"Stubbi" seit Jahrzehnten als Flaschenform im Verbreitungsgebiet bekannt
Folglich werde der Begriff „Stubbi“ in weiten Teilen des Verbreitungsgebiets der Koblenzer Brauerei seit Jahrzehnten als Inbegriff für genau diese Flaschenform verstanden, nicht dagegen als Hinweis auf die Herkunft des darin abgefüllten Bieres. Die Beschreibung sei insbesondere bereits lange geläufig, bevor die Klägerin ihn im Jahre 2001 habe markenmäßig in der Schreibweise mit Großbuchstaben schützen lassen. Zudem werde die Flaschenform seit Jahrzehnten von der Klägerin und zahlreichen anderen Brauereien genutzt.
Schädigung des guten Rufes der Klägerin durch Verwendung des Begriffes nicht feststellbar
Letztlich verstoße die beschreibende Benutzung der Marke der Klägerin durch die Beklagten auch nicht gegen die guten Sitten. Die Verwendung des Begriffes beeinträchtige insbesondere die Klägerin nicht derart schwer in ihren geschäftlichen Interessen, dass dies die lediglich beschreibende Verwendung durch die Beklagte verbieten müsse. Die Beklagte informiere ihre Kunden nur über die Flaschenform und greife den guten Ruf der Marke der Klägerin dabei nicht an.
Erläuterungen
§ 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschäft
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
1. ...
2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
3. ...,
sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ ra-online
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