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Dokument-Nr. 1463

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Urteil01.12.2005Oberlandesgericht Koblenz5 U 816/05
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil01.12.2005

OLG Koblenz verurteilt Gemeinde zum Auffüllen eines abgegrabenen Geländes

Eine Ortsgemeinde im Westerwald hatte auf einem privaten Grundstück Gelände abgegraben und eine Böschung zur angrenzenden Straße hin angelegt. Das Grundstück war im Bebauungsplan als private Grünfläche ausgewiesen. Die Böschung wurde angelegt, ohne das Einverständnis der Eigentümer einzuholen.

Die Eigentümer des betroffenen Grundstücks erhoben vor dem Landgericht Koblenz Klage gegen die Gemeinde. Das Landgericht gab den Eigentümern Recht und verurteilte die Gemeinde, das Grundstück wieder aufzufüllen. Das Oberlan­des­gericht Koblenz bestätigte jetzt in einem Berufungs­ver­fahren das Urteil des Landgerichts.

Die Richter des Oberlan­des­ge­richts betonten, dass die Kläger die Beein­träch­tigung ihres Eigentums nicht hinnehmen müssten. Die Richter ließen den Einwand der Gemeinde nicht gelten, die Wieder­auf­füllung sei mit einem unver­hält­nis­mäßigen Aufwand verbunden. Sie verwiesen darauf, dass die Gemeinde ganz bewusst ohne entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan privaten Grund und Boden für die Böschung in Anspruch genommen habe. Für diese Vorgehensweise gebe es keine Rechtsgrundlage. Wer bewusst einen rechtswidrigen Zustand herbeiführe, könne nicht einwenden, die Rückgän­gig­machung erfordere unzumutbare Kosten.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 13.12.2005

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