24.11.2024
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Dokument-Nr. 10163

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Beschluss05.10.2009Oberlandesgericht Koblenz5 U 766/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2009, 1378Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 1378
  • RRa 2010, 21Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2010, Seite: 21
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss05.10.2009

Herabfallende Kokosnüsse als ReisemangelMängelanzeige beim Reise­ver­an­stalter erforderlich

Weil alle paar Minuten Kokosnüsse zu Boden krachten, wollte ein Reisender einen Reisemangel geltend machen.

Im zugrunde liegenden Fall verbrachte ein Urlauber seine Ferien auf den Malediven. Seine Urlaubsruhe wurde aber gestört: Alle paar Minuten krachten Kokosnüsse auf den Boden. Er beschwerte sich hierüber bei der Hotelleitung; machte den Mangel aber nicht gegenüber seinem Reiseveranstalter geltend. Zurück in Deutschland verlangte er teilweise Rückzahlung des Reisepreises, weil ein Reisemangel vorgelegen haben solle.

OLG weist Klage ab

Das Oberlan­des­gericht Koblenz wies die Klage ab. Die Richter meinten, dass herabfallende Kokosnüsse kaum eine Beein­träch­tigung darstellen würden. Im Ergebnis klärten sie die Frage aber nicht, ob die Kokosnüsse einen Reisemangel darstellen.

Mängel müssen beim Reise­ver­an­stalter gerügt werden

Sie wiesen die Klage schon deshalb ab, weil der Kläger seine Beanstandungen nicht an den Reise­ver­an­stalter gerichtet hatte. Der Reise­ver­an­stalter sei als Vertragspartner der richtige Ansprechpartner bei Reisemängeln. Reisemängel seien ihm anzuzeigen. Es genüge nicht, sich lediglich an die Hotelleitung zu wenden, weil diese weder Vertreter noch Empfangsbote des Reise­ver­an­stalters sei.

Reise­ver­an­stalter muss Möglichkeit zur Abhilfe des Mangels gegeben werden

Dem Reise­ver­an­stalter müsse die Möglichkeit gegeben werden, für die weitere Urlaubszeit Abhilfe zu schaffen. Die Hotelleitung hingegen sei nicht der richtige Adressat. Vielmehr habe sie erkennbar Grund, Beschwerden nicht weiterzuleiten, um nicht aus der Angebotsliste des Reise­ver­an­stalters gestrichen zu werden.

Quelle: ra-online (pt)

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