21.11.2024
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Dokument-Nr. 21178

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Urteil01.10.2014Oberlandesgericht Koblenz5 U 530/14
Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil03.04.2014, 12 O 1/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil01.10.2014

Fehlende Nutzbarkeit eines "Dachgartens" begründet keinen Mangel der gekauften Eigen­tums­wohnungDachgarten ist begrifflich zu unterscheiden von einer Dachterrasse

Die fehlende Nutzbarkeit eines zu einer Eigen­tums­wohnung gehörenden Dachgartens, begründet für sich genommen noch keinen Sachmangel. Insofern ist die Fehlvorstellung des Käufers, ein Dachgarten könne ähnlich wie eine Dachterrasse genutzt werden, regelmäßig unerheblich. Denn ein Dachgarten unterscheidet sich bereits begrifflich von einer Dachterrasse. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im April 2008 ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung abgeschlossen. Der Kaufpreis betrug 249.000 Euro. Im Internet war die Wohnung mit dem Hinweis auf eine 25 qm große Dachterrasse sowie einem 15 qm großen Dachgarten inseriert. Nachdem die Käufer erfuhren, dass der Dachgarten nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen diente und somit nicht als Terrasse mitgenutzt werden konnte, beanspruchten sie eine Kaufpreisminderung. Da die Verkäufer das Vorliegen eines Sachmangels verneinten, weigerten sie sich den Kaufpreis zu mindern. Es kam schließlich zu einer Klage.

Landgericht bejahte Anspruch auf Kaufpreis­min­derung

Das Landgericht Koblenz folgte der Argumentation der Käufer und bejahte daher einen Anspruch auf Kaufpreis­min­derung. Da die im Internet als Dachgarten bezeichnete Fläche nicht mit diesem Begriff zu verbindende Nutzungs­mög­lichkeit geboten habe, habe ein Sachmangel vorgelegen. Gegen diese Entscheidung legten die Verkäufer Berufung ein.

Oberlan­des­gericht sah in der fehlenden Nutzungs­mög­lichkeit des Dachgartens keinen Sachmangel

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied zu Gunsten der Verkäufer und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die fehlende Zulassung des Dachgartens zum dauernden Aufenthalt von Personen habe keinen Mangel der Eigen­tums­wohnung dargestellt. Denn zum einen sei aus der Internetanzeige nicht zu entnehmen gewesen, dass die Fläche dauerhaft von Personen genutzt werden durfte. Insofern sei bereits zwischen einer Dachterrasse und einem Dachgarten unterschieden worden. Zudem sei eine Abbildung vorhanden gewesen, die beide Teile voneinander abgrenzte. Es sei somit erkennbar gewesen, dass die als Dachgarten bezeichnete Fläche einer Dachterrasse nicht gleichgesetzt werden konnte und abweichend zu nutzen war. Zum anderen sei ein Dachgarten bereits begrifflich von einer Dachterrasse zu unterscheiden. Ein Dachgarten sei üblicherweise eine bloße gärtnerische Kulisse für eine Dachterrasse und werde als Gegenstück zur Wohnfläche angesehen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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