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Dokument-Nr. 27377

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Urteil16.05.2018Oberlandesgericht Koblenz5 U 1321/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2018, 1771Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2018, Seite: 1771
  • IBR 2018, 545Zeitschrift: Immobilien- und Baurecht (IBR), Jahrgang: 2018, Seite: 545
  • NJW 2018, 2807Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2807
  • NJW-Spezial 2018, 460Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 460
  • NZBau 2018, 618Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2018, Seite: 618
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil16.11.2017, 9 O 280/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil16.05.2018

Bauherr muss zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Baumängeln nicht Klärung der Verant­wort­lichkeit der Baufirma im Verhältnis zu Dritten abwartenKein Zwang zum Abwarten des Ausgangs des Prozesses gegen von Baufirma beauftragten Dritten

Hat eine Baufirma einen Dritten mit Arbeiten beauftragt und besteht nachher ein Baumangel, so muss der Bauherr vor Geltendmachung von Schadensersatz zwar erfolglos eine Frist zur Nachbesserung setzen. Er muss aber nicht den Ausgang des Prozesses der Baufirma gegen den beauftragten Dritten zur Klärung der Verant­wort­lichkeit abwarten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Fertigstellung eines Mehrfa­mi­li­en­hauses stellte die Bauherrin Mängel am Dach fest. Sie forderte die mit der Errichtung des Hauses beauftragte Bauträgerin daher insgesamt viermal unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf. Da die Bauträgerin der Aufforderung jedes Mal nicht nachkam, erhob die Bauherrin Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 27.800 Euro. Die Bauträgerin hielt den Anspruch für nicht gegeben. Sie verwies darauf, dass sie zur Klärung der Verant­wort­lichkeit der Baumängel einen Prozess gegen die mit der Errichtung des Daches beauftragte Firma führte. Sie war der Meinung, die Bauherrin müsse zunächst den Ausgang des Verfahrens abwarten.

Landgericht gibt Klage statt

Das Landgericht Koblenz gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach müsse die Klägerin nicht erst den Ausgang des Rechtsstreits mit der beauftragten Firma abwarten. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe wegen der Mängel am Dach ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Trotz mehrmaliger Aufforderung zur Nachbesserung unterblieb diese. Der Klägerin sei ein Abwarten des Ausgangs des Rechtsstreits gegen die beauftragte Firma nicht zumutbar. Es reiche auch nicht aus, während der Frist eine Nachbes­se­rungs­be­reit­schaft zu zeigen. Erforderlich sei die Nachbesserung selbst binnen der gesetzten Frist. Lasse der Unternehmer die Frist hingegen verstreichen, riskiere er die Entscheidung des Auftraggebers zu Gunsten des Schaden­s­er­satz­an­spruches.

Frist zur Nachbesserung muss angemessen sein

Zwar müsse die gesetzte Frist zur Nachbesserung angemessen sein, so das Oberlan­des­gericht. Der Auftraggeber sei aber nicht gehalten, dem Unternehmer eine das Vielfache der zur Leistungs­aus­füh­rungen erforderlichen Zeit einzuräumen, um diesem eine Klärung der Verant­wort­lichkeit im Verhältnis zu Dritten zu eröffnen. Die Frist müsse den Unternehmer nur in die Lage versetzen, die bereits vorbereitete Leistung zu vollenden.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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