Im Fall hatte ein Unternehmen, das sich bundesweit als Immobilien-, Versicherungs- uns Finanzierungsvermittlerin betätigte, auf ihrer Internetseite keine Angaben zur Aufsichtsbehörde bei genehmigungspflichtiger Tätigkeit gem. § 6 Satz 1 Nr. 3 Teledienstegesetz (TDG) gemacht. Ein anderer Versicherungsmakler mahnte das Unternehmen ab. Durch die Missachtung der Informationspflicht könnte das Unternehmen einen Wettbewerbsvorsprung erlangen. Die unlauteren Wettbewerbshandlungen des Unternehmen verletzten ihn, weil er in seinem Absatz behindert werden könnte.
Die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz führten aus, dass nicht jede Wettbewerbshandlung, die einen Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift darstelle und Auswirkungen auf den Wettbewerb haben könne, unlauter sei.
Der Verstoß gegen § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG sei zwar im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ein gesetzlicher Verstoß, jedoch überschreite er nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG.
Mit der Formulierung "zum Nachteil" bringe § 3 UWG zum Ausdruck, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt werde, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet seien, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen.
Auszug aus dem Gesetz:
§ 6 TDG
Erläuterungen
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
(...)
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (...)