21.11.2024
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Dokument-Nr. 2929

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Urteil25.04.2006Oberlandesgericht Koblenz4 U 1587/05
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil25.04.2006

Fehlende Angabe der Aufsichts­behörde eines Finanzmaklers im Internet ist nur ein BagatellverstoßVerstoß gegen Angabenpflicht nach § 6 S. 1 Nr. 3 TDG begründet mangels Überschreitens der Erheb­lich­keits­schwelle keinen wettbe­wer­bs­recht­lichen Unter­las­sungs­an­spruch

Nicht jeder Verstoß gegen Rechts­vor­schriften stellt gleichzeitig einen Wettbe­wer­bs­verstoß dar. Wenn z.B. die Angabe der zuständigen Aufsichts­behörde eines Immobilien-, Versicherungs- und Finan­zie­rungs­maklers im Internet fehlt, kann dies eine nur unerhebliche Wettbe­wer­bs­be­ein­träch­tigung darstellen. Das hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Im Fall hatte ein Unternehmen, das sich bundesweit als Immobilien-, Versicherungs- uns Finan­zie­rungs­ver­mittlerin betätigte, auf ihrer Internetseite keine Angaben zur Aufsichts­behörde bei geneh­mi­gungs­pflichtiger Tätigkeit gem. § 6 Satz 1 Nr. 3 Teledien­ste­gesetz (TDG) gemacht. Ein anderer Versi­che­rungs­makler mahnte das Unternehmen ab. Durch die Missachtung der Infor­ma­ti­o­ns­pflicht könnte das Unternehmen einen Wettbe­wer­bs­vor­sprung erlangen. Die unlauteren Wettbe­wer­bs­hand­lungen des Unternehmen verletzten ihn, weil er in seinem Absatz behindert werden könnte.

Die Richter des Oberlan­des­ge­richts Koblenz führten aus, dass nicht jede Wettbe­wer­bs­handlung, die einen Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift darstelle und Auswirkungen auf den Wettbewerb haben könne, unlauter sei.

Der Verstoß gegen § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG sei zwar im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ein gesetzlicher Verstoß, jedoch überschreite er nicht die Erheb­lich­keits­schwelle des § 3 UWG.

Mit der Formulierung "zum Nachteil" bringe § 3 UWG zum Ausdruck, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt werde, sondern nur insoweit, als die Wettbe­wer­bs­maß­nahmen tatsächlich geeignet seien, zu einer Beein­träch­tigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen.

Auszug aus dem Gesetz:

§ 6 TDG

Erläuterungen

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

(...)

3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichts­behörde (...)

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichts­behörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbe­wer­bs­be­ein­träch­tigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden.

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