18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen auf azurblauem Grund die zwölf goldenen Sterne, wie sie auch in der Europaflagge zu finden sind, wobei in der Mitte ein Paragraphenzeichen zu sehen ist.

Dokument-Nr. 7846

Drucken
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil11.05.2009

Oberlan­des­gericht Koblenz verurteilt Angeklagten wegen Graphitexporten in den Iran zu FreiheitsstrafeEuropäische Gesetze gelten auch bei Zwischenstopp der Lieferung in Drittländern

Das Oberlan­des­gericht Koblenz hat einen 63 Jahre alten Mann aus dem Raum Bonn wegen zehn Verstößen gegen das Außen­wirt­schafts­gesetz (davon in zwei Fällen als Versuch) zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von sechs Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Senats war der Angeklagte Geschäftsführer eines Unternehmens mit Sitz im Landkreis Neuwied (Rheinland-Pfalz) sowie Mitge­sell­schafter eines Unternehmens mit Sitz in der Türkei. Im Zeitraum von Juni 2005 bis Januar 2007 veranlasste der Angeklagte in acht Fällen getarnte Lieferungen hochwertigen Graphits - insgesamt mehr als 15 Tonnen - unter Einschaltung des türkischen Unternehmens in den Iran. Empfänger war dort ein iranischer Staats­an­ge­höriger, der weltweit als Einkäufer für das Raketenprogramm des Iran bekannt ist. Hochwertiges Graphit wird wegen seiner hohen Hitze­be­stän­digkeit zur Herstellung bestimmter Teile beim Bau von Raketen benötigt. Lieferungen in den Iran bedurften im Tatzeitraum aufgrund einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft einer Ausfuhr­ge­neh­migung. Um das Geneh­mi­gungs­er­for­dernis zu umgehen und die Kontroll­be­hörden zu täuschen, erteilte der Angeklagte die Anweisung, das zu liefernde Graphit wahrheitswidrig als geringwertig zu deklarieren und es in den Versand­be­hältern mit minderwertigem Material abzudecken.

Türkische Zollbehörden verhindern weitere Lieferungen

In der Folgezeit vereinbarte der Angeklagte mit seinem türkischen Geschäfts­partner eine Menge von weiteren circa zehn Tonnen hochwertigen Graphits über die Türkei in den Iran an denselben Empfänger wie zuvor auszuführen. Durch die Iran-Embargo-Verordnung waren seit Mai 2007 jegliche Waren­lie­fe­rungen an diesen verboten. Zwei Versuche im Mai und November 2007, unter Einschaltung eines in England ansässigen Unternehmens eine Teilmenge zu liefern, wurden von den türkischen Zollbehörden verhindert. Ein dritter Liefe­rungs­versuch befand sich in Planung, kam jedoch infolge der vorläufigen Festnahme des Angeklagten am 20. Juni 2008 nicht zur Ausführung.

Die Haupt­ver­handlung gegen den Angeklagten vor dem Oberlan­des­gericht Koblenz hatte am 8. April 2009 begonnen. Im Verlauf der Beweisaufnahme hatte der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt, das der Senat ihm strafmildernd zu Gute gehalten hat.

Des Weiteren hat der Senat den Verfall eines Geldbetrags von 705.000 Euro angeordnet. Hier durch wird der Erlös abgeschöpft, den der Angeklagte aus den vorgenannten Geschäften erlangt hat. Der Geldbetrag fällt der Bundeskasse zu.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 11.05.2009

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7846

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI