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Bundessozialgericht Urteil12.01.2011
BSG: Keine Versicherungsfreiheit der Mitglieder des board of directors bei McDonald's in DeutschlandAnwendung der für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht geltenden Ausnahmebestimmungen nicht möglich
Mitglieder des board of directors einer US-Kapitalgesellschaft sind nicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Die für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht geltenden Ausnahmebestimmungen können hierbei keine Anwendung finden. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall war die Frage der Versicherungspflicht von Mitgliedern des board of directors (Kläger zu 2 und3 ) der Schnellrestaurantkette McDonald's streitig, die als Kapitalgesellschaft nach dem Recht des Staates Delaware/USA mit Zweigniederlassung in München (Kläger zu 1) organisiert ist. Das Landessozialgericht hatte die Berufung der Kläger zurückgewiesen, da Mitglieder des board of directors einer US-Corporation anders als Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts nicht versicherungsfrei seien. Mit ihrer Revision haben die Kläger geltend gemacht, aufgrund der Struktur und wirtschaftlichen Stärke der Gesellschaft seien die Mitglieder des board of directors sozial ebenso wenig schutzbedürftig wie Vorstandsmitglieder einer deutschen Aktiengesellschaft und deshalb von der Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu befreien. Die Nichtanwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit verletze das im Freundschaftsvertrag enthaltene Diskriminierungsverbot sowie die in Art VII des Freundschaftsvertrags gewährte Niederlassungsfreiheit, die der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union vergleichbar sei.
Unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften aus Drittstaaten mit EU-Gesellschaften zulässig
Die Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg. Die Kläger zu 2 und 3 unterlagen als Beschäftigte der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Von der Versicherungspflicht sind sie auch nicht mit Rücksicht auf ihre Berufung zum Mitglied des board of directors der Klägerin zu 1 ausgenommen. Die für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht geltende Ausnahmebestimmungen finden vorliegend keine - entsprechende Anwendung. Eine hierfür erforderliche ausdrückliche Äquivalenzregel, die eine Tatbestandsgleichstellung herbeiführen könnte, enthält das inländische Recht nicht. Sie ergibt sich auch nicht aus den mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Vereinbarungen. Dies gilt auch für den Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954. Aus diesem Vertrag lässt sich – auch nicht mittelbar aus dem Gebot der Inländerbehandlung im Sinne von Art VII Abs. 1 des Freundschaftsvertrages – das Gebot einer Tatbestandsgleichstellung herleiten. Die Kläger können sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf das vom EuGH entwickelte Gleichbehandlungsgebot zugunsten mitgliedstaatlicher Kapitalgesellschaften berufen. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU. Diese verbietet auch im Zusammenwirken mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, Gesellschaften aus Drittstaaten anders zu behandeln als EU-Gesellschaften.
Hinweise zur Rechtslage § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III
(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als
[…]
5. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.
§ 1 Satz 4 SGB VI
… Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten.
[…]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2011
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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