24.11.2024
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Dokument-Nr. 29482

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Beschluss02.10.2020Oberlandesgericht Koblenz3 OWi 6 SsBs 258/20
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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss02.10.2020

Einwoh­ner­meldeamt darf der Bußgeldbehörde zur Fahrer­identifizierung Foto überlassenWille des Gesetzgebers entscheidend

Zur Aufklärung einer Verkehrs­ordnungs­widrigkeit darf das Einwoh­ner­meldeamt auf Anforderung der Bußgeldstelle ein Pass- oder Perso­na­l­aus­weisfoto des vermutlichen Fahrers zum Zwecke der Fahrer­identifizierung übersenden. Dies steht insbesondere im Einklang mit den Regelungen des Pass- bzw. Perso­na­l­ausweise­gesetzes (§ 22 Abs. 2 Passgesetz - PaßG und § 24 Abs. 2 Personalausweis­gesetz - PAuswG). Das hat das Oberlan­des­gericht Koblenz kürzlich entschieden.

Gegen den Betroffenen war in erster Instanz eine Geldbuße in Höhe von 150 € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden, weil er - bei Vorliegen einschlägiger Voreintragungen - außerhalb der geschlossenen Ortschaft die zulässige Geschwindigkeit um 31 km/h überschritten hatte. Mit seiner gegen diese Verurteilung gerichteten Rechts­be­schwerde hat er unter anderem gerügt, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass des Bußgeld­be­scheides sein Perso­na­l­aus­weisfoto zur Fahre­ri­den­ti­fi­zierung beim Einwohnermeldeamt angefordert habe. Die hierauf erfolgte Herausgabe des Perso­na­l­aus­weisfotos verstoße gegen das Gesetz, weshalb das Verfahren einzustellen sei. Dieser Rechtsansicht ist der Senat in seiner Entscheidung entge­gen­ge­treten.

Herausgabe von Pass- und Perso­na­l­aus­weis­bildern zur Fahre­ri­den­ti­fi­zierung zulässig

Das Foto habe nach den Regelungen des Perso­na­l­aus­weis­ge­setzes an die Bußgeldbehörde herausgegeben werden dürfen. Entscheidend sei hierbei der im Gefüge der gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, dass bei der Verfolgung von Verkehrs­ord­nungs­wid­rig­keiten die Übermittlung von Lichtbildern durch die Pass- und Perso­na­l­aus­weis­be­hörden an die Bußgeldbehörden zulässig sein soll. Soweit abweichend hiervon nach dem Wortlaut der Vorschriften (§ 24 Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 PaßG) die Voraussetzungen, unter denen Pass- bzw. Perso­na­l­aus­weis­be­hörden Daten - also auch Fotos - übermitteln dürfen, enger gefasst seien, stehe dies einer Herausgabe des Pass- bzw. Perso­na­l­aus­weisfotos daher nicht entgegen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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